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Begründung des Wiedereinsetzungsantrags, oder: Hast du deinen Verteidiger überhaupt beauftragt?

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Und im dritten Posting des heutigen Tages weise ich dann hin auf den OLG Bamberg, Beschl. v. 23.03.2017 – 3 Ss OWi 330/17, den das OLG Bamberg gerade gestern übersandt hat. Er behandelt den erforderlichen Vortrag bei einem Wiedereinsetzungsantrag. Der Verteidiger des Betroffenen hatte gegen die amtsgerichtliche Verurteilung rechtzeitig einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Der ist dann aber als unzulässig verworfen worden, weil er nicht begründet worden war. Der Verteidiger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels, wobei zur Begründung (nur) ausgeführt wurde, dass die Fristversäumung auf einem Versehen des Verteidigers beruhe. Das reicht dem OLG Bamberg nicht:

„I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Betr. weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass der Betr. ohne Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten (§§ 46 I OWiG, 44 I StPO). Denn sein Vortrag lässt offen, ob er seinen Verteidiger überhaupt mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt hatte.

1. Der Verteidiger bringt lediglich vor, dass die Frist infolge seines Versehens versäumt worden sei. Dieser Vortrag reicht indes nicht aus, auch wenn sich der Betr. das Verschulden seines Verteidigers selbstverständlich nicht zurechnen lassen muss. Denn eine Frist versäumt nur derjenige, der sie einhalten wollte, aber nicht eingehalten hat (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. § 44 Rn. 5; Graf/Cirener StPO 2. Aufl. § 44 Rn. 6). Wenn dies nicht der Fall ist, liegt bereits keine Verhinderung an der Fristeinhaltung vor (BGH, Beschl. v. 23.09.1997 – 4 StR 454/97 = BGH NStZ-RR 1998, 109; 10.08.2000 – 4 StR 304/00 = NStZ 2001, 160 und 20.08.2013 – 1 StR 305/13 = wistra 2013, 432 = NStZ-RR 2013, 381; BayObLGSt 1970, 148, jeweils m.w.N.).

2. Dass ein entsprechender Auftrag vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vom Betr. erteilt worden wäre (vgl. hierzu BGH a.a.O.), wird indessen nicht dargetan. Aus dem Umstand, dass Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt wurde, kann ein entsprechender Auftrag nicht abgeleitet werden, zumal mangels gegenteiligen Vortrags auch die Möglichkeit besteht, dass der Verteidiger von dem aus §§ 46 I OWiG, 297 StPO resultierenden selbständigen Anfechtungsrecht Gebrauch gemacht hatte, welches auch ohne entsprechenden Auftrag durch den Betr. ausgeübt werden kann.“

Na ja, hätte man m.E. auch anders sehen können. Liegt es nicht (ein wenig) fern, dass der Verteidiger von sich aus Rechtsmittel einlegt und nicht auch zugleich mit dem Auftrag, Rechtsmittel einzulegen, auch Auftrag zur Begründung erteilt wird? M.E.passt auch der (amtliche) Leitsatz nicht. Da heißt es:

„Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels scheidet aus, wenn nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht wird, dass der Betroffene seinen Verteidiger mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt hatte (u.a. Anschluss an BGH, Beschl. v. 23.09.1997 – 4 StR 454/97 = BGH NStZ-RR 1998, 109).2

Das steht aber so nicht in dem in Bezug genommenen BGH-Beschluss. Nicht desto trotz: Als Verteidiger wird man aus anwaltlicher Vorsicht den Umstand der Beauftragung nun eben auch noch vortragen. Wenn es das OLG will………..