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Vollstreckung II: Beauftragung eines Sachverständigen, oder: Anfechtung mit der Beschwerde ausgeschlossen

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Die zweite Entscheidung des Tages, der KG, Beschl. v. 27.04.2022 – 2 Ws 46, 47/22 -, stammt auch aus einem Verfahren, in dem um die Fortdauer von Sicherungsverwahrung gestritten wird.

Die Strafvollstreckungskammer hat nach mündlicher Anhörung des Verurteilten die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und zugleich den Sachverständigen Dr. med. A mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt. Dagegen wendet sich der Verurteilte. Das KG führt zur Anfechtung der Beauftragung des Sachverständigen aus:

„.. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel gegen die Beauftragung des Sachverständigen Dr. med. A mit der Erstattung eines kriminalprognostischen Gutachtens wendet, ist dieses (auch als einfache Beschwerde) in entsprechender Anwendung des § 305 Satz 1 StPO unzulässig, da bereits nicht statthaft.

Gemäß § 305 Satz 1 StPO können Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht isoliert angefochten werden. Der Ausschluss der Beschwerde über § 305 Satz 1 StPO beschränkt sich auf Entscheidungen, die sachlich der noch zu treffenden Sachentscheidung vorangehen, mit dieser also in einem engen inneren Zusammenhang stehen, nur ihrer Vorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen beinhalten, sondern nur auf das konkrete Verfahren selbst bezogen sind. Nur Maßnahmen, die eine von der zu treffenden Sachentscheidung nicht umfasste selbständige Beschwer eines Verfahrensbeteiligten bewirken und die insoweit weder bei Erlass der Sachentscheidung noch bei ihrer Anfechtung nachprüfbar sind oder deren prozessuale Bedeutung nicht auf das Verfahren an sich bezogen ist, sondern in eine andere Richtung geht, bleiben isoliert anfechtbar. Der Beschwerde entzogen sind demgemäß alle Entscheidungen, deren Wirkung darauf gerichtet und beschränkt ist, dass sie das Verfahren vorbereiten oder seinen Fortgang und seine Förderung betreffen (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Februar 2021 – 2 Ws 8/21 – m.w.N.).

Zwar betrifft § 305 Satz 1 StPO ausdrücklich nur das Erkenntnisverfahren bis zum Erlass des Urteils. Mangels einer gleichlautenden Regelung für das Vollstreckungsverfahren ist die Vorschrift aber insoweit entsprechend anzuwenden. Nach ihrer Zielsetzung ist die analoge Anwendung auch bei in anderen Verfahrensabschnitten zu treffenden Zwischenentscheidungen, die der Vorbereitung einer Sachentscheidung in einem außerhalb der Hauptverhandlung durchgeführten Erkenntnisverfahren dienen, geboten. Bei dem Verfahren über eine Aussetzung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung handelt es sich um ein Erkenntnisverfahren eigener Art, das dem von § 305 StPO erfassten vergleichbar ist. Die in § 305 Satz 1 StPO getroffene Regelung dient der Prozessbeschleunigung und -konzentration und soll verfahrensverzögernde Eingriffe in die Souveränität des erkennenden Gerichts bis zur Urteilsverkündung verhindern.

Die von der gesetzlichen Regelung in § 305 Satz 1 StPO unterstützte Sicherung eines ungehinderten und störungsfreien Verfahrensablaufs und dessen Beschleunigung ist im Vollstreckungsverfahren nach § 454, § 463 StPO zumindest im gleichen Maße angezeigt. Denn die Strafvollstreckungskammer unterliegt bei ihren Entscheidungen einer zeitlichen Bindung und ist gehalten, diese vor Ablauf bestimmter Fristen zu treffen. Die zeitliche Einschränkung würde indessen unterlaufen, wenn einem Verurteilten die Möglichkeit zur Verfügung stünde, den Entscheidungen gemäß § 454, § 462, § 463 StPO vorausgehende und mit diesen in einem inneren Zusammenhang stehende Zwischenanordnungen isoliert anzufechten. Deshalb muss die Strafvollstreckungskammer ihre Aufgabe, alle für die zu treffende Sachentscheidung bedeutsamen Umstände ausreichend zu ermitteln, ohne Eingriff durch eine Rechtsmittelinstanz vornehmen können. Insoweit ist eine im Strafvollstreckungsverfahren getroffene Anordnung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens in entsprechender Anwendung des § 305 Satz 1 StPO nicht mit der Beschwerde anfechtbar (st. Rspr.; vgl. Senat a.a.O.; OLG Düsseldorf StraFo 1998, 429; OLG Hamm MDR 1987, 254).“