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Nochmals Sitzungshaftbefehl: In der Ladung darf man nur ein bisschen drohen…

© Spencer - Fotolia.com

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Ich habe gestern den KG, Beschl. v. 19.07.2016 – 4 Ws 104/16 – vorgestellt (vgl. So einfach ist das mit dem Sitzungshaftbefehl nicht, oder: Stufenverhältnis), der sich mit den Fragen der Verhältnismäßigkeit beim Erlass eines „Sitzungshaftbefehls“ nach § 230 Abs. 2 StPO befasst. Zu dem Posting passt dann ganz gut der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.09.2016 – 3 Ws 634/16 – sorry, habe ich gerade erst in meinem Blogordner wieder entdeckt, hätte gestern natürlich – noch – besser gepasst.

DerBeschluss  behandelt auch Fragen des § 230 Abs. 2 StPO, nämlich die der ordnungsgemäßen Ladung des Angeklagten, die ja Voraussetzung dafür ist, dass überhaupt ein Sitzungshaftbefehl erlassen werden darf. Die Fragen spielen insbesondere eine Rolle, wenn der Angeklagte im Ausland lebt. Dann stellt sich die Problematik, ob er – was in der Praxis häufig geschieht – unter der Androhung von Zwangsmitteln für den Fall des unentschuldigten Ausbleibens geladen werden darf. Darf er nach h.M. nicht, und zwar – so das OLG Karlsruhe – auch dann nicht, wenn die Ladung an einen Zustellungsbevollmächtigen im Inland zugestellt wird. Allerdings ist eine „modifizierte Warnung“ zulässig:

„Der Haftbefehl des Amtsgerichts Offenburg vom 15.6.2016 kann keinen Bestand haben, weil die Angeklagte zu dem auf diesen Tag anberaumten Hauptverhandlungstermin nicht ordnungsgemäß geladen worden war und es damit an einer Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO fehlt (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rdn. 18 zu § 230). Der in der Ladung enthaltene Hinweis nach § 216 Abs. 1 Satz 1 StPO, dem zufolge im Falle des unentschuldigten Ausbleibens der Angeklagten ihre Verhaftung oder Vorführung angeordnet werden müsste, hätte ihr in dieser Form nicht erteilt werden dürfen.

Nach wohl überwiegender Meinung darf die Ladung eines dauernd im Ausland lebenden Angeklagten die in § 216 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgeschriebene Androhung von Zwangsmitteln für den Fall des unentschuldigten Ausbleibens nämlich nicht enthalten, da dies die Androhung der Ausübung hoheitlicher Gewalt auf dem Gebiet eines fremden Staates darstellt, die entsprechend dem Territorialitätsprinzip unzulässig ist (KG StraFo 2013, 425; OLG Brandenburg StV 2009, 348; OLG Köln NStZ-RR 2006, 22; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 18; KK-Gmel, StPO, 7. Aufl. 2013, Rdn, 5 zu § 216 m.w.N.). Nichts anderes gilt, wenn – wie hier – die Ladung an einen Zustellungsbevollmächtigen im Inland zugestellt wird (vgl. KG a.a.O.).

Jedoch ist eine dem § 216 StPO genügende modifizierte Warnung über die Folgen des Nichterscheinens des im Ausland auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten dann zulässig, wenn diese den eindeutigen einschränkenden Hinweis enthält, dass die Vollstreckung der angedrohten Zwangsmaßnahme ausschließlich im Geltungsbereich der Strafprozessordnung, also im Inland, erfolgt. Insoweit handelt es sich nämlich nicht um eine möglicherweise völkerrechtswidrige „Androhung“ eines Zwangsmittels, sondern lediglich um die gesetzlich vorgeschriebene Darstellung der deutschen Rechtslage zum Schutz des sich im Ausland aufhaltenden Ladungsempfängers (OLG Karlsruhe StV 2015, 346; Beschluss v. 23.4.2014 – 1 Ws 55/14; KG NStZ 2011, 653; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2010, 49; OLG Rostock NStZ 2010, 412; KK-Gmel, a.a.O., Rdn. 5 zu § 216; a.A. KG StraFo 2013, 425).

Da die am 23.3.2016 verfügte Ladung der Angeklagten zu dem Hauptverhandlungstermin am 15.6.2016 diese Einschränkung nicht enthielt, war der Haftbefehl aufzuheben.“

Häufiger Fehler bei der „Auslandsladung“, der dann dem Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO entgegensteht.