Nach meinem Ärger über den AG Aichach, Beschl. v. 13.01.2016 – 3 OWi 93/15 – (vgl. dazu Akteneinsicht a la AG Aichach; oder: „Schuss nicht gehört“ bzw. BGH-Richter sollten sich nicht „umfangreiche und tiefgründige Gedanken“ machen), eine Entscheidung des AG Neunkirchen, über die der Kollege Gratz vom VerkehrsrechtsBlog gestern schon berichtet hat und die er mir freundlicher Weise zur Verfügung gestellt hat.
In dem Beschluss geht es zwar nicht um die Unterlagen, die im AG Aichach, Beschl. v. 13.01.2016 – 3 OWi 93/15 – eine Rolle gespielt haben, sondern um die Rohmessdaten, aber an der grundsätzlichen Frage ändert das m.E. nichts. Die Verteidigerin hat die Überlassung dieser Daten beantragt, sie bislang aber noch nicht bekommen. Das AG Neunkirchen setzt im AG Neunkirchen, Beschl. v. 30.12.2015 – 19 OWi 365/15 – das Verfahren aus bis die Verteidigung die unverschlüsselten Rohmessdaten erhalten hat.
„Die Verteidigerin hat die Herausgabe der Rohmessdaten der tatgegenständlichen Messung vom 18.06.2015 bei der zentralen Bußgeldbehörde beantragt, aber bislang nicht erhalten. Aufgrund des im vorliegenden Fall gegebenen standardisierten Messverfahrens, hat der Betroffene aus seinem Recht auf ein faires Verfahrens einen Anspruch auf eine effektive Verteidigung, wozu der Erhalt der Rohmessdaten unverzichtbar ist, da es dem Betroffenen obliegt, eventuelle Messfehler substantiiert vorzutragen.“
Geht also auch anders/richtig…