Der Kläger wollte die Zahlung einer weiteren Versicherungsleistung aus einer Kfz-Vollkaskoversicherung von der Beklagten. Die war Fahrzeugvollversicherer eines Pkw VW, dessen Versicherungsnehmer der Kläger war, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls Fahrer des versicherten Fahrzeuges war. Mit dem war Kläger am 01.10.2012 gegen Abend auf öffentlichen Straßen gefahren. Kurz nach dem Durchfahren einer Linkskurve kam der Kläger nach rechts von der Fahrbahn ab, wobei an dem Pkw ein Totalschaden entstand. Eine dem Kläger um 20:47 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,07 Promille. Die Parteien haben um die Höhe der Leistungskürzung gestritten. Der Kläger meinte nur 50 %, die Beklagte wollte 80 %. Das AG Dippoldiswalde hat im AG Dippoldiswalde, Urt. v. 18.09.2013 – 1 C 270/13 – dann um 70 % gekürzt.
Die Beklagte ist zur Leistungskürzung gegenüber dem Kläger um 70 % gemäß § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, da der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Nach Ansicht des Gerichts beträgt die angemessene Kürzung, die sich an der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers orientiert, vorliegend 70 %. …..
Der Kläger hat den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls fahruntüchtig. Dies steht aufgrund der weiteren Unfallumstände zur Überzeugung des Gerichts fest. Er hatte zum Unfallzeitpunkt um 19:15 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 1,07 Promille. Bei dieser Blutalkoholkonzentration ist der Fahrzeugführer relativ fahruntüchtig. Hinzu kam vorliegend eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung. Das Abkommen von der Fahrbahn ohne ersichtlichen Grund stellt sich als typisch alkoholbedingter Fahrfehler dar (vgl. Landgericht Flensburg, Urteil v. 24.08.2011, AZ.: 4O 9/11). Der Kläger ist vorliegend am Ausgang einer Kurve von der Fahrbahn nach rechts abgekommen und im Straßengraben zum Stehen gekommen. Eine Beschädigung eines weiteren Fahrzeuges ist nicht eingetreten, ebenso wenig gibt es überhaupt objektive Anhaltspunkte dafür, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer sich zum Unfallzeitpunkt oder kurz davor in der Nähe des Unfallortes aufgehalten haben soll oder in etwa andere verkehrsfremde Umstände außerhalb der Person des Klägers sich auf den Verkehrsunfall ausgewirkt haben könnten. Es spricht daher schon der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Kläger infolge seiner Blutalkoholkonzentration von 1,07 Promille einen Fahrfehler begangen hat und nach rechts von der Fahrbahn im Anschluss an eine Kurve abgekommen ist. Dass ein alkoholisierter Verkehrsteilnehmer infolge des Alkoholgenusses einen Fahrfehler begeht, wodurch er entweder infolge zu hoher Geschwindigkeit oder infolge mangelnder Reaktionsfähigkeit oder alkoholbedingt fehlerhafter Reaktionen von der Fahrbahn nach rechts abkommt, ist eine typische Folge der Alkoholisierung……
Der Kläger hat den Verkehrsunfall auch grob fahrlässig herbeigeführt. Ein Fahrzeugführer, der in der Zeit von 15:30 Uhr bis spätestens 19:15 Uhr drei bis vier Bier trinkt, und direkt im Anschluss an das letzte Bier eine Fahrt antritt, handelt grob fahrlässig. Der Kläger gab auch selbst an, dass er zuvor nichts zu Mittag gegessen habe. Es leuchtet im Übrigen jedem Fahrzeugführer ein, dass er nach einer Trinkmenge von 3 bis 4 Bier, so wie es der Kläger selbst angab, alkoholisiert ist und sich eine Fahrt mit einem Pkw verbietet. Dass er trotzdem direkt im Anschluss an den Verzehr des dritten oder vierten Bieres innerhalb von nicht einmal 4 Stunden mit dem Pkw eine Fahrt angetreten hat, verstößt im besonderes hohem Maße gegen die Sorgfaltsanforderungen an einen Fahrzeugführer. In der Folge hat er ebenso im besonderen groben Maße sorgfaltswidrig den Versicherungsfall herbeigeführt, als er ohne Fremdeinwirkung von der Fahrbahn abgekommen ist. Gegenteiliges konnte der Kläger, wie oben bereits ausgeführt nicht beweisen.“