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„Berichtigung“ der gesetzlichen Neuregelungen in der StPO, oder: Kein „Heiko Maas Denkmal“

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Schon wieder eine Gesetzesänderung wird sich der ein oder andere Leser fragen bzw. was hat Heiko Maas denn noch verbrochen? Nein, ich kann ihn beruhigen. Keine Gesetzesänderung, aber eine Gesetzesberichtigung ist gestern im BGBl. verkündet worden, und zwar zum „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.08.2017 (BGBl I, S. 3202), das am 24.08.2017 in Kraft getreten ist (vgl. dazu u.a. hier: Änderungen/Neuerungen in StPO/StGB/StVG, oder: Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für Verteidiger).

Nur, dass kein Irrtum entsteht. Es ist nicht so, dass man im BMJV erkannt hat, dass es besser gewesen wäre, die ein oder andere Änderung zu unterlassen und man das jetzt korrigiert/repariert. Nein, das nicht. Aber irgendjemand hat (nachträglich) gut aufgepasst und festgestellt, dass (wahrscheinlich) bei der Verkündung des Gesetzes etwas schief gelaufen ist. Das kommt eben dabei heraus, wenn man an so vielen Schräubchen dreht. Und das hat man jetzt, wie es dann schamhaft im BGBl. I, S. 3630 heißt, „berichtigt.

Das ist nicht viel und die Geschichte der Gesetzesänderungen muss nicht umgeschrieben werden. Aber die Verlage, die möglicherweise schon neue Gesetzestexte drucken lassen, wird es sehr freuen. Berichtigt worden ist:

Unterschrieben hat die Berichtigung natürlich nicht der (Noch)Minister. Warum auch? Damit kann man sich nun wahrlich keine Denkmäler setzen.

Ein Gutes hat die Reparatur aber. Ich kann ganz ungezwungen und noch mal so neben 🙂 auf mein Ebook zu der gesetzlichen Neuregelung hinweisen. Nicht zur Berichtigung, sondern zu dem „Grundwerk“ 🙂 ; dazu dann hier Sondermeldung: Die Änderungen der StPO 2017 sind da – und dazu gleich ein Ebook.