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Alkoholverbot für Fahranfänger/-innen, oder: Ab wann ist man zu „besoffen“?

© Africa Studio - Fotolia.com

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2007 ist die Vorschrift des § 24c StVG in das StVG eingefügt worden. Seitdem gilt für Fahranfänger und Fahranfängerinnen ein „absolutes Alkoholverbot“. Sie dürfen insbesondere eine Fahrt nicht antreten, wenn sie unter der Wirkung eines alkoholischen Getränkes stehen – „Ab wann ist man „besoffen“? – passt also nicht ganz. Das KG hat im KG, Beschl. v. 15.02.2016 – 3 Ws (B) 538/15 – 122 Ss 142/15 – nun noch einmal zur Auslegung dieses Begriffs der Wirkung Stellung genommen.

Das AG hatte gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger (§ 24 c Abs. 1 Alt. 2 StVG) eine Geldbuße verhängt. Nach den Urteilsfeststellungen des AG hatte der 20 Jahre alte Betroffene einen PKW geführt, nachdem er in der Nacht zuvor Alkohol getrunken hatte. Die etwa eine halbe Stunde nach Fahrtende durchgeführte Atemalkoholmessung mit dem Gerät Dräger Alcotest 7110 Evidential ergab einen Wert von 0,05 mg/l. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg.

Das KG geht in seinem umfangreich begründeten Beschluss davon aus,

  • dass eine Wirkung im Sinne des § 24c Abs. 1 Alt. 2 StVG erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,1 mg/l angenommen werden kann, die der Betroffene mit der gemessenen Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l nicht erreicht hatte.
  • Es ist der Auffassung, dass die in der Gesetzesbegründung genannten Werte jedenfalls nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft die Untergrenze darstellen, ab der eine Wirkung erst angenommen werden kann.
  • Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft sind Grenzwerte von 0,0 Promille bzw. 0,0 mg/l nicht bestimmbar. Die von der Alkohol-Kommission für das Alkoholverbot für Fahranfänger vorgeschlagenen Grenzwerte von 0,2 Promille bzw. 0,1 mg/l tragen dieser Erkenntnis Rechnung und stehen zudem im Einklang mit den Wertentscheidungen des § 24a Abs. 1 StVG. Die zu diesem Thema durchgeführten Untersuchungen haben keine Besonderheiten von sehr niedrigen Alkoholisierungsgraden nahe Null ergeben, die einer Übertragung von Rechtsgedanken des § 24a Abs. 1 StVG entgegenstehen würden.

Die zu § 24c StVG bisher bekannt gewordene Rechtsprechung ist nicht umfangreich und bietet kein einheitliches Bild. Das KG hat die vorliegenden Entscheidungen in der Entscheidung zusammengestellt. Darunter ist auch der OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.03.2013 – 1 Ss 661/12, der nur von einem „Grenzwert“ von 0,15 Promille ausgeht. Das KG hat eine insoweit eine Vorlagepflicht verneint. Irgendwann wird aber sicherlich der BGH in der Frage ran müssen.

Absolutes Alkoholverbot (?), Verstoß aber erst bei mindestens 0,2 ‰

Seit einiger Zeit gibt es ja das sog. absolute Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen (§ 24c StVG), das das Zusichnehmen alkoholischer Getränke während der Fahrt verbietet und auch den Antritt der Fahrt „unter der Wirkung alkoholischer Getränke“. Zu letzterem ist man sich einig, dass dieses Tatbestandsmerkmal nur erfüllt ist bei Vorliegen einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 1 mg/l bzw. einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,2 Promille.

So jetzt auch das AG Langenfeld/Rhld., Urt. v. 20. 4. 11 – 20 OWi 30 Js 1563/11(42/11). Ähnlich hatte in der Vergangenheit schon das AG Herne entschieden (vgl. VRR 2009, 114 = StRR 2009, 270 = VA 2009, 65). Verwiesen wird dazu auf die BT-Drucks. 16/5047, S. 9.

Ist ja schon eigenartig: Absolutes Alkoholverbot, aber es wird erst wirksam/sanktioniert ab mindestens 0,20 Promille.