Verhältnismäßig großzügig hat m.E. das AG Koblenz entschieden, als es im AG Koblenz, Urt. v. 29.04.2013 – 2010 Js 43957/12.34 OWi – die an sich für eine Geschwindigkeitsüberschreitung verwirkte Geldbuße von 80 € auf 35 € gesenkt hat. Die Betroffene war außerorts um 28 km/ zu schnell gefahren. Sie befand sich auf der Fahrt zum Tierarzt, um dort ihren lebensbedrohlich erkrankten Rettungshund behandeln zu lassen. U.a. das hat das AG bewogen, die Regelgeldbuße zu senken:
„Die Verfehlung der Betroffenen war wie tenoriert zu ahnden. Es konnte von der Festsetzung der Regelgeldbuße gemäß § 11.3.5 BKat, der die Anordnung einer Geldbuße von 80,00 Euro vorsieht, im tenorierten Umfang abgesehen werden.
Diese Reduzierung rechtfertigt sich aus der besonderen Stresssituation, in der sich die Betroffene befand aber auch im Hinblick auf den langen Zeitablauf seit Tatgeschehen, was die Betroffene nicht zu vertreten hat. Darüber hinaus wurde nach Auffassung des Gerichts bereits in ausreichendem Maße verkehrserzieherisch auf die Betroffene durch das vorliegende Gerichtsverfahren eingewirkt.“
Interessant ist die Frage, ob das AG mit derselben Begründung auch von einem Fahrverbot abgesehen hätte, wenn ein solche im Raum gestanden hätte. Passen würde die Argumentation auch da. Allerdings ist das so – so weit ich die Rechtsprechung im Blick habe – bisher noch nicht entschieden worden.