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Empfehlungen des 58. VGT 2020 in Goslar, oder: Man darf ja träumen….

Bild von jggrz auf Pixabay

Vom 29. bis 31.01. hat in Goslar der 58. VGT stattgefunden. Ich bin hier noch die Ergebnisse schuldig. Ich stelle hier dann konkret die der Arbeitskreise IV und V vor, den Rest kann man bitte hier unter Empfehlungen 58. VGT 2020 nachlesen, die mir der Kollege Böger aus Gütersloh gesandt hat. Er und auch einige andere Kollegen versuchen schon seit Jahren mich nach Goslar zu locken, aber bislang hat es mit einem Besuch dort nie geklappt. Warum auch immer 🙂 .

Hier dann aus diesen Empfehlungen (nur):

„Arbeitskreis IV

Praxistauglichkeit des Bußgeldverfahrens

  1. Der Arbeitskreis empfiehlt mit überwältigender Mehrheit, die Anforderungen an das standardisierte Messverfahren sowie das umfassende Einsichtsrecht in alle Daten und Messunterlagen zu kodifizieren.
  2. Die obligatorische Beteiligung der Staatsanwaltschaft im Zwischenverfahren soll abgeschafft werden.
  3. Der Arbeitskreis empfiehlt die Einrichtung von Schwerpunktgerichten für Sonderbereiche wie z. B. Vermögensabschöpfung, Gefahrgut- oder Fahrpersonalrecht.
  4. Bußgeldverfahren sollen gegen Auflagen eingestellt werden können.
  5. Nach erfolgreicher Absolvierung einer verkehrstherapeutischen Nachschulung soll von einem Fahrverbot ganz oder teilweise abgesehen werden können.
  6. Zur Vermeidung von Fehlurteilen soll die Rechtsbeschwerde wegen übersehener Verfahrenshindernisse generell zugelassen werden. Ein Verstoß gegen das faire Verfahren ist wie ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör zu würdigen. Außerdem sollen die Oberlandesgerichte Verfahren mit grundsätzlicher Bedeutung stets an den Bundesgerichtshof vorlegen können. Der Verfolgungsbehörde soll nur ein Rechtsmittel zustehen, wenn sie an der Hauptverhandlung teilgenommen hat.
  7. Der Arbeitskreis regt an, beim Kraftfahrtbundesamt eine zentrale, tagesaktuell geführte Fahrverbotsdatei zu führen.

Arbeitskreis V

Elektrokleinstfahrzeuge

  1. Der Arbeitskreis stellt fest, dass in vielen Bereichen die für die Nutzung von Elektro¬kleinstfahrzeugen geltenden Regeln zu wenig bekannt sind beziehungsweise nicht hinreichend beachtet werden. Dieses gilt insbesondere für die Frage der geltenden Promillegrenzen, der zu nutzenden Verkehrsflächen und der zulässigen Fahrzeuge. Der Arbeitskreis setzt sich daher nachdrücklich für mehr Öffentlichkeitsarbeit, vor allem durch Information und Aufklärung auch durch Verleihfirmen, ein.
  2. Der Arbeitskreis hält einen Ausbau der für die Nutzung der Elektrokleinstfahrzeuge erforderlichen Infrastruktur für unabdingbar, insbesondere der Radverkehrsinfrastruktur.
  3. Der Arbeitskreis fordert eine verbindliche Ausrüstung künftiger einspuriger, im Stehen gefahrener Elektrokleinstfahrzeuge mit Fahrtrichtungsanzeigern.
  4. Der Arbeitskreis hält zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Legalisierung weiterer Elektrokleinstfahrzeuge, insbesondere ohne Lenkstange, für nicht sinnvoll. Er empfiehlt eine weitere Beobachtung unter Berücksichtigung der Erfahrungen im Ausland.
  5. Der Arbeitskreis stellt fest, dass für die Verkehrssicherheit eine effektive Verfolgung von Verkehrsverstößen erforderlich ist. Zu diesem Zweck muss auch gewährleistet sein, dass die Verleihfirmen die dazu notwendigen Nutzerdaten erfassen und den Verfolgungsbehörden zur Verfügung stellen.
  6. Der Arbeitskreis hält die derzeitige Abstellpraxis der Leih-E-Scooter für nicht akzep¬tabel. Er ist der Auffassung, dass es verbindlicher Vorgaben für Abstellplätze be¬darf. Der Arbeitskreis fordert, eine bundeseinheitliche Regelung zu schaffen.
  7. Der Arbeitskreis setzt sich mehrheitlich für die Einführung einer Prüfbescheinigung zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeuges als Kraftfahrzeug ein.“

Einige der Ergebnisse des AK IV lesen sich ja ganz nett, ich wage aber die Voraussage: Es wird nicht kommen/umgesetzt. Das gilt vor allem für die Ziffern 1 und 6 der o.a. Vorschläge. Der Gesetzgeber wird sich hüten, „die Anforderungen an das standardisierte Messverfahren sowie das umfassende Einsichtsrecht in alle Daten und Messunterlagen zu kodifizieren.“ Denn das hätte ja zur Folge, dass die OLG in dem Bereich nicht mehr frei schalten und walten könnten. Entsprechendes gilt für den Punkt 6. Aber man kann ja träumen.

 

58. VGT 2020 in Goslar, oder: Das m.E. nicht allzu prickelnde Programm

Autor User Grosses on de.wikipedia

Bisher vergessen habe ich den alljährlichen Beitrag zum Programm des kommenden Verkehrsgerichtstag. Es ist in 2020 der 58. VGT, der vom 29.01. bis 31.01.2020 in Goslar stattfindet – wie immer und das bleibt auch wohl so.

Das Programm ist auf der Homepage des VGT veröffentlicht (vgl. hier). Ich stelle hier daraus nur einen Auszug – quasi die Überschriften vor, und zwar wird es folgende Arbeitskreise geben:

  • AK I: Grenzüberschreitende Unfallregulierung in der EU

– Unterschiedliche Regulierungssysteme

– Informationsbeschaffung und Beweisrecht

– Verjährung

  • AK II: Abschied vom fiktiven Schadensersatz?

– Handhabung in der Praxis

– Besteht gesetzlicher Änderungsbedarf?

  • AK III: Aggressivität im Straßenverkehr

– Nimmt die Aggressivität auf der Straße zu?

– Illegale Autorennen – Alleinraser

– Prävention und Repression

  • AK IV: Praxistauglichkeit des Bußgeldverfahrens

– Akteneinsichtsrecht

– Zwischenverfahren

– Verjährung

  • AK V: Elektrokleinstfahrzeuge

– Verkehrssicherheit

– Verteilungskampf

– Auslandserfahrungen

  • AK VI: Fahranfänger– neue Wege zur Fahrkompetenz

– Nichtbestehensquote

– Maßnahmenkonzepte für Fahranfänger

  • AK VII: Entschädigung von Opfern nach terroristischen Anschlägen

– Opferschutz nach „Breitscheidplatz“

– Verantwortung von Staat und
Versicherungswirtschaft

  • AK VIII: Sicherheit und Passagierrechte auf Kreuzfahrten

– Schiffsgröße und Unfallmanagement

– Internationale und Europäische Rechtsentwicklung

Ich finde die Themen nicht allzu pricklend, interessant für mich ggf. AK IV und aus privaten Gründen 🙂 AK VIII. Schauen wir mal, was bei den Beratungen Ende Januar 2020 herauskommt.