Das Fahrtenbuch, das Fahrtenbuch. Immer wieder trifft man auf interessante Entscheidungen. So auf die vom VG Hannover, Beschl. v. 18.01.2011 – 5 B 4942/10, in dem das VG feststellt: Wird der Halter eines Fahrzeugs wegen der Nichtaufklärbarkeit eines Verkehrsverstoßes mit einer Fahrtenbuchauflage belegt und legt er nach Ablauf des hierfür vorgesehenen Zeitraums das Fahrtenbuch nicht vor, so kann gegen ihn keine erneute Fahrtenbuchauflage verhängt werden. Das ist auch richtig, denn für den Fall sind die §§ 69 a Abs. 5 Nr. 4 a StVZO, 24 StVG geschaffen.