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Was macht die RVG-Reform? Der „Gesetzesfahrplan“.

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Seit dem 29.08.2012 ist das 2. KostRMoG auf dem Weg und hat ja auch inzwischen den ersten Durchlauf im Bundesrat hinter sich (vgl. hier die BR-Drucks.- 517/12). Wir hatte ja auch schon berichtet (vgl. hier mit weiteren Verweisungen). Inzwischen gibt es einen „Gesetzesfahrplan“, der wie folgt aussieht:

  • Am. 12.12.2012 ist das Gesetz Thema im Rechtsausschuss im Bundestag.
  • Die Beschlussempfehlung ist für den 20.02.2013 vorgesehen.
  • Der zweite Durchgang im Bundesrat ist dann ab 22.03.2012 geplant.
  • Inkrafttreten soll die Neuregelung am 01.07.2013.

Frage: Kommt die Neuregelung mit der Erhöhung der Betragsrahmen denn auf jeden Fall? Nun, wie man hört, gibt es Ärger mit den Ländern, die sich immer noch bei den Gerichtskosten nicht ausreichend bedient sehen. Hauptstreitpunkte sind aber nicht das GNotKG und das RVG – beide Inhalt im 2. KostRMoG -, sondern das GKG und das KV GKG. Möglicherweise läuft es auf den Vermittlungsausschuss hinaus und dort dann nach dem Prinzip: Gibt`s du mir, gebe ich dir. Man könnte das auch „ausschachern“ nennen.

Lesetipp: Was macht eigentlich das 2. KostRMoG?

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Ich hatte ja schon einige Mal über das 2. KostRMoG berichtet, das im nächsten Jahr – wenn es kommt – auch Änderungen in Teil 4 und 5 VV RVG bringt. Das Gesetzgebungsvorhaben muss man im Blick haben. Deshlab habe ich ein wenig auf der HP des Bundestages geforscht. Stand der Dinge ist: Den ersten Durchlauf hat das Gesetzesvorhaben im Bundesrat hinter sich. es existiert inzwischen die BR-Drucksache 517/12. Im Bundestag ist es auch angekommen. Man wird sehen, wie es weitergeht.

Zum Ganzen gibt es eine Kurzübersicht von mir in StRR/VRR/RVGreport. Die Synopse Referentenentwurf(Regierungsentwurf kann man hier nachlesen. Natürlich kostenlos.

Zeugenbeistand – da gibt es demnächst mehr Gebühren, und zwar nicht nur Kleinvieh

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Ich hatte ja gestern bereits auf eine der gebührenrechtlichen Fragen hingewiesen, die Rechtsprechung und Literatur sein Inkrafttreten des RVG beschäftigen (vgl.hier ) und die durch das 2. KostRMoG geklärt werden soll. Zu diesen Fragen gehört auch das Problem, wie denn nun der als Zeugenbeistand tätige Rechtsanwalt seine Tätigkeit abrechnet: Nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG oder nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG als Einzeltätigkeit. Dazwischen liegt ein Unterschied, der schnell mal 200 – 300 € betragen kann.

Das 2. KostRMoG stellt klar: Abgerechnet wird „wie ein Verteidiger“, also nach Teil 4 Abschnitt1 VV RVG. Ich habe es ja immer gesagt :-).

Hier ist es also nicht mehr nur „Kleinvieh“.

Änderungen des RVG – seit heute auf dem Weg. Was kommt?

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Wir hatten ja hier auch schon über den Referentenentwurf zum 2. KostRMoG berichtet (vgl. hier). Seit heute ist das Gesetz auf dem Weg. Denn das Bundeskabinett hat einen „Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG)“ beschlossen, der nuns einen parlamentarischen Weg gehen wird. Darüber hat j auch schon das BMJ in seiner heutigen PM berichtet (vgl. hier) und BRAK und DAV freuen sich auch (vgl. hier).

Nun muss man mal sehen, was vom Referentenentwurf übrig geblieben ist, und was dann im Gesetzgebungsverfahren vom Regierungsentwurf im Bereich Änderungen des RVG übrig bleibt. Erhöhung der anwaltlichen Gebühren sind ja nie besonders beliebt. „Schaun wer mal“ – ich werde weiter berichten :-).

Sondermeldung: Mehr Geld für (Straf)Verteidiger – Referentenentwurf zum 2. KostRMoG bringt Neuerungen

Seit heute Morgen bin ich im Besitz des Referentenentwurfs des BMJ zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG. Die im Gebührenrecht geplanten Änderungen pp. werden jetzt also öffentlich und auch öffentlich diskutiert werden. Der Entwurf ist im wahrsten Sinne des Wortes ein Hammer, nämlich 441 Seiten dick. Der größte  Teil befasst sich natürlich mit der schon seit langem geplanten Änderung/Neufassung der KostO.

Aber Artikel des 8 des Entwurfs auch mit Änderungen im RVG. Und da haben mich natürlich die in Teil 4 und 5 VV RVG besonders interessiert. Dazu hier und heute – auf die Schnelle – folgende Kurzmitteilungen:

  1. Die Betragsrahmen werden (endlich) linar angehoben, das wird als „mit Rücksicht auf die gestiegenen Kosten und zur Teilhabe an der allgemeinen Einkommensentwicklung notwendig“ angesehen. Ich will jetzt hier nicht mit vielen Zahlen langweilen, zumal es ja auch erst mal nur eine Referentenentwurf ist, in den sich die Länder sicherlich noch einbringen werden :-(. Nur ein Beispiel: Verteidigung im vorbereitenden verfahren und im ersten Rechtszug beim AG mit einem HV-Tag bisher 856,80 €, zukünftig sollen es 1.011.50 werden. Insgesamt geht der Entwurf von einer prozentualen Steigerung von 11 % des Gebührenanteils aus.
  2. In Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 1 wird es demnächst „Strafverfahren“ heißen. Damit ist die Rechtsprechung der BGH zum (verneinten) Anfall der Nr. 4141 VV RVG bei Einstellung des Strafverfahrens und Übergang ins Bußgeldverfahren erledigt. Wer an der Stelle gerade kämpft, sollte darauf  – vor allem bei den RSV – hinweisen.
  3. Demnächst soll es auch in den Fällen des § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO die Nr. 4141 VV RVG geben.
  4. Außerdem wird klar gestellt, dass die Grundgebühr immer neben der Betriebsgebühr anfällt. Das hatte ich bisher anders gesehen. Mit der verteidigerfreundlichen Neuerung kann ich aber leben :-).

Alles andere demnächst. Mal sehen, was daraus wird. Geplantes Inkrafttreten 01.07.2013.

Update 22.11.2011: Der Entwurf ist im Internetangebot des DAV abrufbar:
http://www.anwaltverein.de/interessenvertretung/schwerpunkte/anwaltsgebuehren