Alter Wein in neuen Schläuchen: § 28 Abs. 1 StVZO a.F. = § 16 FZV, so hätte das OLG Düsseldorf den Leitsatz zum OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.09.2011 – IV 3 RBs 143/11 – auch formulieren können, statt.
„Die Benutzung eines mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehenen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen zu anderen als den in § 16 Abs. 1 FZV genannten Zwecken (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten) stellt – wie bereits unter Geltung der StVZO – ein Inbetriebsetzen ohne die erforderliche Zulassung und damit eine Ordnungswidrigkeit dar.“
Denn nichts anderes sagt das OLG und lehnt mit der Begründung die Zulassung einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts ab. War nichts fortzubilden, da die alte Rechtsprechung anwendbar bleibt.