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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Zusätzliche Verfahrensgebühr nach “ausgehandelter” Revisionsrücknahme?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Zusätzliche Verfahrensgebühr nach “ausgehandelter” Revisionsrücknahme?

Es waren zu der Anfrage ein paar Antworten gekommen, die auf die Rechtsprechung der OLG zur Nr. 4141 VV RVG hingewiesen haben und wenig Chancen für die Nr. 4141 VV RVG gesehen haben.

Ich habe dann wie folgt geantwortet:

„So schnell würde ich die Flinte nicht ins Korn werfen. Die Frage ist höchst umstritten – das ist richtig. Und die h.M. verneint i.d.R. den Anfall der Gebühr. Aber das waren i.d.R. Fälle, in denen der Verteidiger Revision eingelegt und dann ohne weitere Tätigkeit wieder zurückgenommen hat. Hier ist aber mehr geschehen. Du hast „ausgehandelt“. Ich würde das durchfechten und auf die Rechtsprechung hinweisen, die die Gebühr gewährt, wenn du als Verteidiger an der Rücknahme des Rechtsmittels des Gegners mitwirkst. Steht auf der HP und im Kommentar“.

Und mit „Kommentar“ war gemeint: <<Werbemodus an>>Burhoff/Volpert, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, zur Bestellung geht es hier <<Werbemodus aus>>

Ich habe da mal eine Frage: Zusätzliche Verfahrensgebühr nach „ausgehandelter“ Revisionsrücknahme?

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Und im Gebührenrätsel dann eine Frage, die in dieser Woche in der FB-Gruppe „Strafverteidiger“ diskutiert worden ist. Die Frage ist frisch, das angesprochene Problem leider alt. Das begleitet uns seit Inkrafttreten des RVG, und zwar:

„Kostenrecht: Nach einer Verurteilung habe ich zunächst Revision eingelegt. Sodann habe ich mit der StA ausgehandelt, dass ich die Revision zurücknehme und alle sonstigen Verfahren (BTM) gegen ihn eingestellt werden. Urteil kam, ich habe das mit dem Mandanten besprochen, wir haben die Revision zurückgenommen. Rechtspflegerin meint, 4141 VV RVG wäre nicht angefallen. Ich finde schon. Wer hat Recht?“

Ich bin gespannt.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Mandant in Handschellen, mit oder ohne Haftzuschlag?

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Und hier dann noch die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Mandant in Handschellen, mit oder ohne Haftzuschlag?

Die Frage ist in der Gruppe kurz andiskutiert worden. Ein Kollege hatte darauf hingewiesen, dass es sich um eine Form des Polizeigewahrsam, der ja ja unter den Geltungsbereich des Haftzuschlags (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG) subsumiert werde. Ein anderer meinte, das reiche nicht, weil Sinn und Zweck des Haftzuschlages sei, die Erschwernis der Verteidigung auszugleichen und das sei ja anscheinend nicht der Fall gewesen.

Ich habe dann nur kurz auf die Formulierung der Regelung im VV RVG hingewiesen: „Nicht auf freiem Fuß“ und darauf, dass es nach der Rechtsprechung auf den Umfang und die Frage, ob tatsächlich Erschwernisse vorgelegen haben, für den Haftzuschlag nicht ankomme (so z.B. OLG Nürnberg). Das ist m.E. auch richtig, weil die sonst beginnende Diskussion ins Uferlose führen würde und man zudem auch der Regelung als einer „Pauschalregelung“ kaum gerecht wird.

Zum Ganzen <<Werbemodus an>>: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>> .

Ich habe da mal eine Frage: Mandant in Handschellen, mit oder ohne Haftzuschlag?

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Und dann hier noch die Gebührenfrage, mal wieder auf der Facebokk-Gruppe „Strafverteidiger“:

„….

Mandat begann damit, dass beim Mandanten die Wohnung aufgrund Durchsuchungsbeschlusses durchsucht wurde. Als ich ankam, saß der Mandant in Handschellen auf seinem Sofa. Ich sagte: „Muss das sein?“ POL sagte: „Der läuft sonst weg.“. Ich sagte: „Der läuft nicht weg und selbst wenn, ist das nach derzeitigem Stand der Dinge egal“. Daraufhin wurden ihm die Handfesseln abgenommen.

Kann ich die Gebühren für das Vorverfahren mit Haftzuschlag abrechnen?“

Ich gebe die Frage dann mal weiter.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Muss ich hier einen Erstreckungsantrag stellen?

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Am Freitag hieß es: Ich habe da mal eine Frage: Muss ich hier einen Erstreckungsantrag stellen? Und hier kommt dann die Antwort:

„Interessante Frage.

M.E. kann man das aus der Abheftung schon folgern – das ist die berühmte „juristische Sekunde“. Zudem soll die Akte ja den Ablauf des Verfahrens wiedergeben – also Verbindung und dann Beiordnung, also § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG.

Da man aber nie genau weiß, was ein Rechtspfleger macht und auf welche Idee er kommt, würde ich vorsorglich die Erstreckung beantragen unter Hinweis darauf, dass du an sich von Satz 1 ausgehst. Dann mag sich das Gericht positionieren: Entweder Erstreckung ist nicht erforderlich – § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG – oder eben ist erforderlich und dann muss es entscheiden. Besser jetzt klären als den Eiertanz bei der Vergütungsfestsetzung beginnen.“