Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist die zusätzliche VG durch die Einspruchsrücknahme entstanden?

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Am vergangenen Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Ist die zusätzliche VG durch die Einspruchsrücknahme entstanden?

Und hier meine Antwort:

„Könnte knapp werden. Versuchen Sie es.

Ich drücke die Daumen. Ich kann mir aber gut vorstellen, dass sich die Landeskasse wegen des Wortlauts des § 411 Abs. 1 Satz 1 StPO auf den Standpunkt stellen wird, dass keine Hauptverhandlung vorgesehen ist, also keine entbehrlich wurde.“

Ich habe da mal eine Frage: Ist die zusätzliche VG durch die Einspruchsrücknahme entstanden?

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Und dann noch die Gebührenfrage – auch die werden übrigens knapp 🙂 . Hier dann aber nochmal eine zur zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG; sie stammt aus der Facebook-Gruppe „Strafverteidiger“:

„Gebührenfrage:

Gegen den Mandanten wird ein Strafbefehl erlassen, ich soll Einspruch einlegen. Frist wird unverschuldet versäumt und Wiedereinsetzung beantragt. Bevor die Entscheidung über die Wiedereinsetzung ergeht, beauftragt mich der Mandant, den Einspruch zurückzunehmen. Ist die Gebühr Nr. 4141 VV RVG entstanden?“

Lösung zu: Was rechne ich denn nun für das gewonnene Beschwerdeverfahren ab?

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Am Freitag hatte ich die etwas längere Frage: Ich habe da mal eine Frage: Was rechne ich denn nun für das gewonnene Beschwerdeverfahren ab? zur Diskussion gestellt.

Hier meine Antwort, die im (teilweise) umgekehrten Verhältnis zur Frage stand 🙂 :

„Die Nr. 4142 VV RVG ist doch nicht duch das Beschwerdeverfahren entstanden, sondern das ist ein zusätzliche Gebühr, die zusätzlich zu den Nrn. 4100, 4104 VV RVG entstanden ist, und zwar mit der ersten Tätigkeit, die Sie in dem Ermittlungsverfahren erbracht haben, nicht erst durch die Beschwerde.

Daher m.E. nein.“

Der Fragesteller hat es mit Fassung getragen.

Ich habe da mal eine Frage: Was rechne ich denn nun für das gewonnene Beschwerdeverfahren ab?

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Und heute als RVG-Frage mal etwas mit etwas mehr Text 🙂 :

„Ich vertrete den Mandanten in einer kleineren Angelegenheit, angebliche Erpressung im Hinblick auf Herausgabe eines Mobiltelefons, Wert 150 €. Diesbezüglich gibt es ein eigenständiges Ermittlungsverfahren. Darum geht es erst mal nicht.

Diesbezüglich erwirkt die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss, und durchsucht beim Mandanten, um das Handy etc. zu finden. Im Rahmen eines (ausdrücklich so in der Akte auch genannten Zufallsfundes) entdeckt man beim Mandanten ca. 45.000 € in Bargeld. Aufgrund verschiedener Umstände wird angenommen, dass es sich um Gelder aus vorangegangenen Straftaten etc. handeln würde. Man beginnt, wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz etc. zu ermitteln, und legt ein eigenes Verfahren bei derselben Staatsanwaltschaft an. Auch in diesem gesonderten Verfahren vertrete ich den Mandanten.

Gegen die Sicherstellung/Beschlagnahme des Geldes lege ich Beschwerde ein. Meine ausführlich begrünte Beschwerde hilft das Amtsgericht mit wenigen dürren Sätzen nicht ab. Das Landgericht hingegen gibt meiner Beschwerde statt, hebt die Beschlagnahme auf und weist die Staatsanwaltschaft an, das Geld herauszugeben, alles mit schöner ausführlicher Begründung, die für die Staatsanwaltschaft einzig eine Ohrfeige ist, und die ich mir für vergleichbare, zukünftige Fälle gerne aufbewahre.

Auch ist in dem Beschluss enthalten, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens samt notwendige Auslagen des Beschwerdeführers von der Staatskasse zu tragen sind.

Das Ermittlungsverfahren als solches ist ja noch nicht eingestellt, dies macht dann die Staatsanwaltschaft irgendwann hoffentlich

Frage: Was kann ich im Hinblick auf die Beschwerde bzw. den geglückten Antrag auf Herausgabe des Geldes abrechnen? Nach meiner Erinnerung für das reine Beschwerdeverfahren ja nichts, das wäre allenfalls im Rahmen der Berücksichtigung des Betragsrahmens bei der Verfahrensgebühr nach VV 4100, 4104 zu berücksichtigen. Oder?

Was ist aber mit der Gebühr nach VV 4142? Sind dies Kosten, die im Rahmen der Übernahme der notwendigen Auslagen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren von der Staatskasse bereits jetzt zu erstatten sind?

Vielen Dank fürs Mitdenken, irgendwie stehe ich hier gerade auf dem berühmten Schlauch.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Bei mehreren Nebenklägern ggf. nur die 0,3 Erhöhung oder ggf. auch mehr?

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Am Freitag hatte ich nach der Antwort auf:  Ich habe da mal eine Frage: Bei mehreren Nebenklägern ggf. nur die 0,3 Erhöhung oder ggf. auch mehr?,  gesucht.

Ich hatte dem Fragesteller auf seine Frage wie folgt geantwortet:

„Vorab: Für die HV stellt sich die Frage der Erhöhung um 0,3 nicht, da nach der Nr. 1008 nur die „Verfahrens- oder Geschäftsgebühr“ erhöht werden.

Wegen der Erhöhung der „Verfahrens- und Geschäftsgebühr“ verweise ich auf den RVG-Kommentar Teil A Rn 1585 m.w.N. Danach sieht es nicht so gut aus.

Aber machen sie doch Folgendes: Schließen Sie sich der bei Rn. 1587 zitierten Gegenauffassung an und schauen dann, was passiert. Mehr als absetzen kann der Rechtspfleger ja nicht.“

Und wenn schon ein Hinweis auf den RVG-Kommentar, 6. Auflage, 2021, dann auch der Hinweis <<Werbemodus an>> auf die Bestellmöglichkeit hier. <<Werbemodus aus>>