Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Ich habe da mal eine Frage: Sind die Kürzungen der RSV berechtigt?

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Und dann hier noch die Gebührenfrage:

„……

Ich habe eine Frage zu einer RVG-Angelegenheit, in der ich mich über unverbindliche Schützenhilfe freuen würde. Ich halte mich so kurz wie möglich.  Es geht um die Erhöhung der 5103 VV RVG über die Mittelgebühr hinaus.

Zugrunde liegt die Abrechnung als Wahlverteidiger in einer Bußgeldsache. Die Mandantin war in der verlängerten Probezeit. Ergebnis vorab: Ich habe das Verfahren eingestellt bekommen, über Verjährung.

Der Fall kurz zusammengefasst: Mandantin in verlängerter Probezeit hat schon zwei Punkte und Maßnahmen Nr. 1 und 2. Aus § 2a Abs. 2 Nr. 1-2 StVG bereits ausgeschöpft. Sie bekommt einen BG wegen 50 km/h drüber (2 Pkt.). Anhörungsbogen und BG werden bei ihren Eltern zugestellt, wo sie seit 6 Monaten nicht mehr wohnt. Anhörungsbogen sendet sie ohne Adressangabe zurück. Einspruch wird nach Verjährung eingelegt und Akteneinsicht beantragt. Nach gewährter Akteneinsicht ausführlich mit Nachweisen (Mietvertrag, Meldebescheinigung etc.) die Verjährung begründet und auch begründet, wieso der Anhörungsbogen nicht unterbrechen konnte. Parallel mit Fahrerlaubnisbehörde, die wegen § 2a Abs. 2 Nr. 3 StVG anhörte, auf Einspruch hingewiesen. Ordnungsbehörde stellt am Ende ein und nimmt BG zurück. Fahrerlaubnisbehörde schließt die Akte danach ebenfalls.

Ich habe die Sache abgerechnet und folgende Gebühren berechnet: 5100 165,00 EUR, 5103 (60-5000) 264,00 EUR, 5115 (60-5000) 176,00 EUR, 7002 20,00 EUR Auslagen AE 12,00 EUR, USt.  121,03 EUR, Summe 758,03 EUR

Die 5103 habe ich nicht mit der Mittelgebühr ((33+319) x 0,5 =176 €), sondern um 25 % erhöht ((33+319) x 0,75 = 264 EUR) angesetzt. Die 5115 habe ich auf der Mittelgebühr belassen, weil sich die laut 5115 Abs. 3 S. 2 VV RVG nach der Rahmenmitte bemisst.

Die RSV der Mandantin hat erwartungsgemäß die leicht erhöhte 5103 auf 176 EUR runtergekürzt sowie die SB von 150 EUR abgezogen. Letzteres ist nicht zu beanstanden.

Die andere Kürzung ist aber meiner Ansicht nach zu Unrecht erfolgt. Ich habe zuerst einmal in die allg. Versicherungsbedingungen geschaut, ob die ggf. immer nur die Mittelgebühr ersetzen. Ist nicht der Fall. Grundsätzlich ist von der Mittelgebühr auszugehen. Es gibt drei maßgebliche Faktoren, die nach oben oder unten korrigieren können: Aufwand, Schwierigkeit, Bedeutung. Aufwand war hier durch Korrespondenz mit zwei Behörden überdurchschnittlich, zudem relativ hoher Begründungsaufwand, wieso Verjährung durch Anhörungsbogen nicht unterbrochen wurde und keine „arglistige“ Falschzustellung vorlag, wofür ich entsprechende Auskünfte bei der Mandantin einholen musste und Nachweise organisiert habe.

Schwierigkeit überdurchschnittlich, weil zwei Rechtsfragen beantwortet werden mussten. Nämlich die Verjährungsunterbrechung/Hemmung durch den Anhörungsbogen bei nachgewiesener Kenntnis und die fehlerhafte Zustellung im Elternhaus des BG an sich. Hinzu kommt die „strategische“ Überlegung, nicht innerhalb der Frist Einspruch einzulegen und Akteneinsicht zu verlangen, weil das ggf. zur Anhörung und damit Unterbrechung führen kann, bevor Verjährung eintritt.

Bedeutung für die Mandantin überdurchschnittlich, weil jeder Punkt innerhalb der verlängerten Probezeit die Fahrerlaubnis final versenkt.

Frage: War die Erhöhung der Gebühr angemessen? Folgefrage: Kann wegen Korrespondenz mit Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen von deren Anhörung eine weitere Gebühr abgerechnet werden? Wenn ja, welche?

…..“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Entsteht noch einmal eine Verfahrensgebühr?

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Am Freitag hatte ich die kurze Frage: Ich habe da mal eine Frage: Entsteht noch einmal eine Verfahrensgebühr?, zur Diskussion gestellt. Hier meine – ebenso kurze – Antwort:

„Es bleibt dieselbe Angelegenheit i-S. des § 15 RVG. Daher entsteht die VG nicht erneut.“

Zu den Angelegenheit – und zu mehr – kann man nachlesen bei <<Werbemodus an>> Burhoff/Volpert, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, den man hier bestellen kann 🙂 <<Werbemodus aus>>.

Ich habe da mal eine Frage: Entsteht noch einmal eine Verfahrensgebühr?

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Und hier dann noch die RVG-Frage. Ist nichts Dolles, aber „in der Not frisst der Teufel Fliegen“ = auch insoweit ist mein Ordner ziemlich leer.

Also hier die Frage, die aus einer FB-Gruppe stammt:

„Bin mir eigentlich sicher, brauche trotzdem noch eine Rückversicherung:

Owi-Verfahren, Hauptverhandlungstermin, Aussetzung, da Zeugen nicht erschienen/länger abwesend, dann neue Terminierung 5 Monate später, Einspruchsrücknahme, da Mandant kalte Füsse.

Gebühr Nr. 5115 VV wg. Einspruchsrücknahme ist klar.

Entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV aufgrund der Aussetzung erneut (nochmals)?

Ich denke nein, lasse mich aber gerne belehren. Danke fürs Feedback.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Gilt bei der Erstattung der Anwaltskosten altes oder neues Recht?

Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Gilt bei der Erstattung der Anwaltskosten altes oder neues Recht?. 

Dazu hat es von mir folgende Antwort gegeben:

„Der geschilderte Fall ist im RVG- Kommentar bei §§ 60 ff. Rn. 70 behandelt.

Für den neuen Rechtsanwalt gilt neues Recht. Wenn der Anwaltswechsel aber nicht notwenig war – so sieht der Sachverhalt aus -, muss er aber nach altem Recht abrechnen. Die Anwendung neuen Rechts scheidet dann aus erstattungsrechtlichen Gründen aus.2

Zu dem Ganzen steht dann mehr bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, den man hier bestellen kann. Die o.a. Lösung basiert auf der h.M. zu dieser Frage.

Ich habe da mal eine Frage: Gilt bei der Erstattung der Anwaltskosten altes oder neues Recht?

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Und dann noch die Gebührenfrage.

Heute geht es um altes und neues Recht und eine Erstattungsrechtliche Problematik:

„… Bei dem mir vorliegenden Fall hatte der Beschuldigte zunächst einen Wahlverteidiger (nicht aus unserer Kanzlei) beauftragt (Verteidigungsanzeige vom 29.05.2020), sodann wurde dieser Anwalt gem. Beschluss v. 21.01.2021 zum Pflichtverteidiger bestellt. Die Pflichtverteidigerbestellung wurde mit  Beschluss v. 11.08.2021 aufgehoben, weil mein Chef sich mit SS v. 23.07.21 als Wahlverteidiger gemeldet hat. Wir wurden vom Mdt. mit Datum v. 23.07.21 beauftragt. Sodann erging der Beschluss, dass die Beiordnung für den bisherigen Anwalt aufgehoben wird, weil mein Chef zugesichert hat, dass die Wahlverteidigung gesichert ist.

Jetzt ist der Mandant frei gsprochen worden. Was kann aus der Staatskasse an Erstattunf verlangt werden? Gilt neues oder altes Recht?“