Neben dem Kachelmann-Verfahren gibt es auch noch andere Straverfahren. Eines der langwierigsten Wirtschaftstrafverfahren ist am vergangenen Freitag (04.02.2011) in Münster dann im zweiten Durchlauf beendet worden: das Löbbert-Verfahren.
Das erste Urteil hatte bereits den BGH beschäftigt und war von ihm wegen eines Verfahrensfehlers aufgehobenen worden. Im zweiten Durchlauf hat es jetzt nach gut 13 Jahren Verfahrensdauer dieselbe Strafe gegeben, nachdem der BGH 2008 in der Aufhebungsentscheidung bemerkt hatte:
„Zwar sind die Sachrügen unbegründet, da weder die Schuld- noch die (maßvollen) Rechtsfolgenaussprüche Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufweisen.“
Interessante Frage, die zwischen BGH und BVerfG umstritten ist: Wie sieht es denn mit Verfahrensverzögerung aus – nicht die, die durch Antragstellung pp. entstanden ist, sondern die, die auf die Aufhebung des BGH zurückzuführen ist. Die StK hat sie offenbar nicht berücksichtigt, der BGH wird es nicht beanstanden, aber ggf. das BVerfG auf eine Verfassungsbeschwerde hin.
zur Verfahrensverzögerung steht doch im letzten Absatz des Artikels:
„Wegen der langen Verfahrensdauer werden bei Dieter Löbbert neun Monate der Strafe bereits als verbüßt angesehen. Bei Johannes sind es drei Monate.“
ups, das habe ich überlesen :-(. Asche auf mein Haupt. Also wird es in dem Streit nichts Neues geben :-). Danke für den Hinweis.
Die Frage ist ja, WOFÜR werden die neun bzw drei Monate auf die Strafe angerechnet. Das geht m.E. aus dem Artikel nicht hervor. Auch beim ersten Urteil des LG war das Verfahren schon nahe an seinem zehnten Geburtstag. Das reicht eigentlich für die genannten Anrechnungen. Die zusätzliche Verfahrensdauer aufgrund der Aufhebung des ersten Urteils durch den BGH könnte also eventuell trotzdem thematisiert werden.
Vielleicht war es ja ein „Sicherheitsabschlag“ 🙂