Heute am RVG-Tag zunächst mal wieder etwas zu Auslagen, und zwar zu Hotelkosten. Für den Verteidiger, der „vor Ort“ übernachten muss, kann die Frage ja erhebliche Bedeutung haben. Und es kann „teuer“ werden, wenn der Verteidiger das „falsche“ Hotel wählt, nämlich eins, das zu teuer ist. Dann werden die Übernachtungskosten nämlich ggf. nicht vollständig von der Staatskasse übernommen.
So ist es jetzt in einem vom AG Berlin-Tiergarten mit dem AG Berlin-Tiergarten, Beschl. v. 12.03.2024 – 265a Ds 123/23 – entschiedenen Fall geschehen. Der Verteidiger hat seinen Mandanten, der in der JVA Moabit inhaftiert war, besucht. Übernachtet hatte er in einem Hotel am Kurfürstendamm. Die dafür entstandenen Kosten hat das AG nicht vollständig festgesetzt:
„Folgende Absetzungen sind erfolgt:
Die Übernachtungskosten können nur i. H. v. 150,00 € als notwendig anerkannt werden. Der Verteidiger hat nur Anspruch auf Unterkunft in einem gehobenen Mittelklassehotel. Solche Hotels gibt es in fussläufiger Entfernung zur JVA Moabit mit Übernachtungskosten von bis zu 150,00 € pro Nacht. Das vom Verteidiger ausgewählte hochpreisige Hotel am Kurfürstendamm in weiter Entfernung zur JVA Moabit war für die Wahrnehmung eines Haftbesuches nicht notwendig. Die Umsatzsteuer reduziert sich entsprechend.“
Nun ja, mich würde interessieren, ob der Verteidiger Rechtsmittel eingelegt hat. Denn dann würde man etwas dazu lesen (hoffentlich!!), was denn nun „fußläufig“ bedeutet, also wie lange muss der Verteidiger ggf. bis zum Hotel laufen und auch, was ein „gehobenes Mittelklassehotel“ ist. Na ja, vielleicht finde ich dazu noch einen Beschluss. So wird man zunächst mal diesen Beschluss als Richtschnur nehmen müssen.
Ich bin öfter zu Gerichtsterminen in Berlin und finde immer ein gemütliches Hotelzimmer für maximal 60 Euro.
Die Mandanten wissen das zu schätzen.
Beim Verteidiger freut sich im Zweifel nur die Staatskasse. Und 60 EUR scheint mir dann doch ein wenig „knapp“ zu sein.