Beweis II: Nichbescheidung eines Beweisantrags, oder: Erörterung des Beweisantrages in der HV reicht nicht

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Und im zweiten Posting dann eine Entscheidung zum Umgehen mit dem Beweisantrag durch das Gericht.

Das LG hat hat den Angeklagten u.a. wegen Vergewaltigung und vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die mit der Verfahrensrüge teilweise Erfolg hatte.

Der BGH führt im BGH, Beschl. v. 16.07.2024 – 5 StR 185/24 – aus:

„2. Das Rechtsmittel hat mit der auf die Verletzung des § 244 Abs. 4 und 6 Satz 1 StPO gestützten Verfahrensrüge im Anfechtungsumfang Erfolg. Eines Eingehens auf die weitere Verfahrensrüge bedarf es daher nicht.

Die zulässig erhobene Rüge, mit der die Nichtbescheidung eines Beweisantrags gerügt wird, ist begründet.

Das Landgericht hat über den Beweisantrag nicht entschieden (§ 244 Abs. 6 Satz 1 StPO). Der fehlende Gerichtsbeschluss konnte nicht aufgrund etwaiger Erörterungen des Beweisantrages durch die Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung ersetzt werden. Die Verfahrensbeteiligten können auf die Beachtung der Vorschrift des § 244 Abs. 6 StPO nicht verzichten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 1992 – 5 StR 175/92; vom 5. Dezember 2019 – 1 StR 517/19).

Die begründete Rüge gebietet die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe mit den Feststellungen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das angefochtene Urteil auf dem aufgezeigten Verfahrensverstoß beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).“

Kurz und zackig und: Richtig.

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