Am Freitag hatte ich gefragt/fragen lassen 🙂 : Ich habe da mal eine Frage: Fällt die Nr. 4142 VV RVG auch beim GmbH-Geschäftsführer an?
Hier dann meine Antwort:
Beim letzten Mal habe ich gemeckert 🙂 wegen des knappen Sachverhalts 😀 .
Ich meine heute dazu:
Wegen der „gesellschaftlichen Verflechtungen“/Verbindungen ist ja ggf. auch ihr Mandant von etwaigen Einziehungen betroffen. Daher sollte die Beratung des Mandanten darüber, dass und wie er betroffen ist – ggf. auch nicht betroffen ist – zur Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG führen.
Ich würde die Gebühr geltend. machen. Das Ganze steht und fällt damit, wie man das „Beratung nahe liegt“ sieht/fasst.
Also: Nur ein Versuch macht kluch. Und das Ergebnis des Versuchs = die Entscheidung hätte ich dann gern. Der Bezirksrevisor wird mit Sicherheit „mosern“.