Und dann als letzte Entscheidung noch etwas zur Verjährungsproblematik. Es handelt sich um den OLG Saarbrücken, Beschl. v. 03.06.2024 – 1 Ss (OWi) 44/24, von dem ich aber nur die Leitsätze einstelle, da das OLG den Verjährungseintritt umfangeich begründet hat. Es geht in der Entscheidung um die Wirksamkeit der Ersatzzustellung durch Einlegung des Bußgeldbescheides in den Briefkasten. Dazu stellt das OLG fest:
1. Eine Verjährungsunterbrechung nach §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG setzt die Wirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheides voraus.
2. Voraussetzung einer wirksamen Ersatzzustellung des Bußgeldbescheides durch Einlegen in den Briefkasten nach den §§ 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG, 1 SVwZG, 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG, 180 ZPO ist der Vermerk des Datums der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks.
3. Die Heilung eines Zustellungsmangels nach den §§ 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG, 1 SVwZG, 8 VwZG durch den tatsächlichen Zugang des Bußgeldbescheides beim Verteidiger setzt das Vorliegen einer Zustellungsvollmacht voraus.
Und wieder mal zeigt sich: Die Vollmacht möglichst nicht vorlegen / zur Akte geben :-).