Und dann hier die Gebührenfrage, und zwar:
„Sehr geehrter Herr Burhoff,
auch ich habe da mal eine Frage zur privilegierten Nebenklage und Täter-Opfer-Ausgleich.
Der Verteidiger und ich als Nebenkläger, haben uns über einen Täter-Opfer-Ausgleich außerhalb der Hauptverhandlung besprochen und in der HV einen Vergleich gerichtlich protokollieren lassen.
Ich habe keinen Adhäsionsantrag gestellt, es wurde kein Adhäsionsverfahren durchgeführt. Und ich habe für meine Mandantin auch keinen PKH-Antrag gestellt.
Eine Erstreckung auf den TOA hatte ich nicht beantragt.
Wie bereits in der Vergangenheit unbeanstandet, habe ich danach einen Gebührenfestsetzungsantrag auch zum TOA (Nr. 4143 VV RVG) gestellt.
Der Rechtspfleger will nun ablehnen. da meinerseits kein PKH-Antrag gestellt worden war und sich meine Tätigkeit auch nicht auf den TOA erstreckt und bittet um Stellungnahme.
Bisher hatte ich da keine Schwierigkeiten … Was ist nun richtig?“