Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Lohnt hier die Beschwerde wegen der fehlenden Kostenentscheidung?
In der Antwort habe ich nur auf den OLG Braunschweig, Beschl. v. 15.10.2014 – 1 Ws 267/14 – hingewiesen, der, das räume ich ein, bis dahin allerdings noch nicht bei Burhoff-Online stand.
Da heißt es zu der Problematik:
Erstinstanzliche Entscheidungen nach § 458 Abs. 1 StPO sind mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht mit einer Kosten- und Auslagenentscheidung zu versehen.
Ist vielleicht nicht in allen Fällen zutreffend, aber man kommt an der Auffassung nicht vorbei. Leider 🙂