Und dann noch die RVG-Frage nämlich:
„Hallo Herr Burhoff,
falls Sie trotz Urlaub und Hitze Willens und in der Lage sind, folgende Frage.
Ich war beauftragt, Wiedereinsetzung gegen einen Strafbefehl zu beantragen und freilich gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen. Das habe ich gemacht. Der Antrag wurde aber monatelang nicht bescheiden, da gegen meinen Mandanten bei einem Schöffengericht weitere Verfahren anhängig sind, wo ich ebenfalls verteidige.
Ich habe den Antrag auf Wiedereinsetzung und den Einspruch – absprachegemäß – zurückgenommen und wir bilden beim Schöffengericht eine hübsche Gesamtstrafe.
Gehe ich recht in der Annahme, dass ich im Wiedereinsetzungsverfahren bzw. Strafbefehlsverfahren normal, mithin 4100,4106 und 4141 abrechnen kann? Ich hatte da leider die Vereinbarung versäumt 😉
Viele Grüße aus dem Süden !“