Und dann zum Tagesschluss noch die Gebührenfrage, und zwar.
„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
nach längerer erfolgloser Eigenrecherche würde ich Ihnen gerne einen vergütungsrechtlichen Sachverhalt unterbreiten und Ihre Einschätzung erbitten:
Der Mandant unterhielt drei Strafverfahren, in denen ich mich zum Verteidiger bestellte.
Hiernach wurden die drei Verfahren verbunden und die Pflichtverteidigerbeiordnung wurde auf sämtlichen Verfahren erstreckt. Am Ende wurde der Angeklagte freigesprochen.
Ich habe sodann für das führende Verfahren (fV 1) und die beiden Verbundverfahren (V 2 und V 3) die Pflichtverteidigervergütung und die Differenz zur Wahlverteidigervergütung zur Festsetzung angemeldet. Das war Anfang November 2021.
Das Festsetzungsverfahren dauerte – trotz diverser Mahnungen und zwei Verzögerungsrügen – bis Ende April 2023. Nunmehr hat die Rechtspflegerin mit entsprechendem Beschluß die Vergütung für das führende Verfahren (V 1) und ein Verbundverfahren (V 2) antragsgemäß festgesetzt, hinsichtlich des weiteren Verbundverfahrens (V 3) jedoch abgelehnt, weil die Akten getrennt worden seien und die Verfahrensakte V 3 seit ca. 1 1/2 Jahren nicht zu finden sei. Im Beschluß heißt es hierzu:
„Das Verbundverfahren V 3 ist nach wie vor unauffindbar, so dass sowohl die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung als auch die Festsetzung der Wahlanwaltsdifferenz erst zu einem noch unbestimmten Zeitpunkt erfolgen kann.“
Kann das richtig sein? Gibt es für einen solchen Sachverhalt eine Regelung oder ist Ihnen evtl. eine Entscheidung bekannt? Ich suche seit Tagen und finde hierzu nichts und allein die „Verlustregeln“ in der Aktenordnung NRW helfen vergütungsrechtlich nicht weiter.
Hier im Rheinland gibt es das geläufige Sprichwort vom „Sankt Nimmerleins-Tag“, auf den lästige Dinge und Aufgaben gerne verschoben werden, weil man weiß, daß dieser fiktive Tag nie kommen wird. Letztlich stellt der Beschluß mir eine Bescheidung für dieses Datum in Aussicht.
Gegen diesen habe ich den zulässigen Rechtsbehelf eingelegt, den ich begründen möchte, da es wohl nicht zu meinen Lasten gehen sollte, wenn gerichts- oder behördlicherseits die Akten wegkommen. Ausserdem kann ich nicht ersehen, ob und ggf. was denn bislang für ein Auffinden der Akte veranlasst oder für eine Rekonstruktion unternommen wurde. Ich weiß nicht, in welche “Richtung” ich bei der Begründung ansetzen soll, den der angefochtene Beschluß klingt irgendwie lapidar nach dem Motto “Pech gehabt”.
Haben Sie vielleicht einen Tipp oder eine Idee für mich?“