Am vergangenen Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren/Auslagen erhält der Vertreter nach § 53 BRAO?.
Dazu hatte ich folgende Antwort gegeben:
„Ich meine, das sind ggf. doch zwei unterschiedliche Konstruktionen:
Nr. 1: Der Kollege aus Br. ist Vertreter nach § 53 BRAO. Dann kann er nach der Rechtsprechung des BGH den Beschuldigten für den eigentlich beigeordneten Pflichtverteidiger verteidigen (BGH NJW 1991, 1841). Ein Gebührenanspruch entsteht aber nur beim Vertretenen (§ 5 RVG). Mit dem muss er sich einigen. M.E. entstehen auch nur Fahrtkosten wie beim Vertretenen, hier also so, als ob der Be. Kollege tätig geworden wäre. Das dürfte der Rechtsgedanke der Vorbem. 7 Abs. 3 Satz 2 VV RVG sein.
Nr. 2: Wenn der Br. Kollege sich für einen Termin beiordnen lässt, haben wir die Diskussion um die Gebühren des Terminsvertreter – Grund- Verfahrens- und Terminsgebühren – oder nur einen Teil dieser Gebühren. Wenn er aber beigeordnet wird, dann hat er auf jeden Fall einen Anspruch auf die Gebühren nach Nrn. 7000 ff. RVG, vor allem wegen der Reisekosten (vgl. dazu auch OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.04.2015 – 1 Ws 170/15).“