Und dann zum Schluss des „Gebührenfreitags“ noch die „Gebührenfrage“, und zwar heute mal wieder aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“
„Abrechnungsfrage Verfahrensgebühr:
Mandant wird beim AG verurteilt. Legt selber Berufung ein. Kein Rechtsmittel durch die StA. Im Hauptverhandlungstermin vor der kleinen Strafkammer wird die Notwendigkeit für ein Sachverständigengutachten im Hinblick auf § 63 StGB und Pflichtverteidiger gesehen. Es erfolgt die Aussetzung Verfahren.
Ich werde sein Pflichtverteidiger, hole Akteneinsicht usw., Sachverständigengutachten kommt. Dann Abgabe an die große Strafkammer erstinstanzlich. Es folgt dort die Hauptverhandlung.
Bekomme ich jetzt die Nr. 4124 VV RVG und die Nr. 4112 VV RVG oder die Nr. 4112 VV RVG?
Vielen Dank fürs Mitdenken.“
§ 20 S. 1 RVG. Es gibt einmal die 4112.
Sicher? 🙂
Erfolgte eine Tätigkeit im Berufungsverfahren. Ich gehe von „Ja“ aus, weil die Abgabe wohl nach Pflichtverteidigerbestellung erfolgte. In diesem Fall handelt sich (so meine ich) um eine sog. Diagonalverweisung. Aus dem Berufungsverfahren (II. Instanz) wird an das LG (I. Instanz) verwiesen. In diesem Fall fallen die Gebühren zweimal an, § 20 S.2 RVG. S.1 der Vorschrift meint die Horizontalverweisung.
Ach Mist, war ja Berufung. Dann natürlich 20 S 2 RVG, also beide Gebühren.
geht doch 🙂