So, und dann noch die Lösung zum Gebührenrätsel vom vergangenen Freitag. Da hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Fällt die Verfahrensgebühr nach “Wiederaufnahme des Verfahrens” weg?
Ich hatte beim Fragesteller, um ganz sicher zu gehen, nachgefragt, und zwar.
„Moin,
verstehe ich nicht richtig?.
Ihnen geht es um die Nr. 4141 VV RVG im Hinblick auf die Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO in September 2021? Was wendet die Bezirksrevisorin denn ein?“
Darauf hatte der Fragesteller dannn geantwortet,
Zunächst herzlichen Dank für Ihre prompte Antwort!
Mit Schreiben v. 24.09.2021 teilte die StA folgendes mit:
„das Ermittlungsverfahren gegen Ihren Mandanten habe ich im Hinblick auf die zu erwartende Strafe bzw. Maßregel aus dem Verfahren XJsxxx/21 der STA Essen gem. § 154 Abs. 1 der StPo eingestellt. Die Ermittlungen können wieder aufgenommen werden, falls eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ausgesprochen wird bzw. das vorläufige Absehen von einer Strafverfolgung nicht mehr rechtfertigt und in dem vorliegenden Verfahren keine Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.
Sollte das Verfahren wieder aufgenommen werden, erhalten Sie davon Nachricht.“
Im Verfahren XJsxxx/21 erfolgte dann am 01.12.2021 der Freispruch. Somit war die Bahn frei für eine Wiederaufnahme….
Soviel zur Vorgeschichte.
Die Bezirksrevision wendet folgendes ein:
„……
Danach geht es folgendermaßen weiter:
„Die Gebühr Nr. 4141 VV RVG ist nicht entstanden und kann damit nicht in Ansatz gebracht werden. Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr Nr. 4141 VV RVG ist, dass durch anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist.
Es fand am 08.09.2022 eine Hauptverhandlung statt. Der frühere Angeklagte wurde freigesprochen. Die Gebühr Nr. 4141 VV RVG ist nicht anstanden und ersatzlos zu streichen.“
Und darauf habe ich dann geantwortet:
„Moin,
das ist Quatsch. Die Gebühr ist in 09/2021 entstanden und durch die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht weggefallen. Sie haben den RVG-Kommentar? Schauen Sie dort bei Nr. 4141 VV Rn 28 und die zitierte Rechtsprechung, die auch in dem RVG-Beitrag zitiert sein dürfte, was ich im Moment nicht prüfen kann.
Bitte vom Ausgang berichten.“
Und wenn ich denn schon den RVG-Kommentar erwähne, hier zum letzten Mail in 2022 <<Werbemodus an>> Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, kann man bestellen, und zwar hier. M.E. „lohnt“ sich das. <<Werbemodus aus>>.