Als Gebührenfrage habe ich dann heute noch einmal eine Frage, die darauf zielt, ob altes oder neues Recht anzuwenden ist, und zwar:
„In einem Berufungsverfahren gilt altes RVG.
Die Ladung an den Mandanten wird öffentlich zugestellt. Er erscheint nicht. Die Berufung wird verworfen. Ein Jahr später und mithin unter der Geltung von neuem RVG wird ein Wiedereinsetzungsgrund bekannt (Mangel der öffentlichen Zustellung) und es wird nach ein bisschen Hauen und Stechen Wiedereinsetzung gewährt, die Hauptverhandlung an drei Tagen durchgeführt und der Mandant freigesprochen. Gilt hier jetzt altes oder neues RVG?“