Und dann noch die Gebührenfrage, heute zu einer Problematik aus dem Ermittlungsverfahren:
„Sehr geehrter Kollege Burhoff,
folgende Frage taucht bei mir in letzter Zeit öfter auf, nachdem Beiordnungen im Ermittlungsverfahren nunmehr erfolgen und diese dann oftmals gemäß § 170 II StPO eingestellt werden.
Die Staatsanwaltschaft trifft in den Einstellungsverfügungen keine Kostenentscheidungen. Kann der Verteidiger hier Mittelgebühr oder „nur“ Pflichtverteidigersätze abrechnen? Müsste nicht eine Kostenentscheidung ergehen?“
Ich versuch’s mal: § 464 Abs. 1 StPO und § 467 Abs. 1 StPO sprechen zwar davon, dass bei Einstellungen eine Kostenentscheidung getroffen werden muss, aber das meint nur Einstellungen nach (mindestens) Anhängigkeit des Verfahrens. Stellt die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO ein, erfolgt keine Kostenentscheidung.
Die Antwort ergibt sich deutlich aus dem Wortlaut des Gesetzes, § 464 Abs.2 StPO: „Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder dem Beschluss, der das Verfahren abschließt.“
Eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen erfolgt durch das Gericht und setzt damit voraus, dass das Verfahren dort anhängig war. Daher können lediglich die PflichtV-Gebühren gegenüber der Staatskasse abgerechnet werden.