Die Gebührenfrage stammt heute mal wieder aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger, und zwar: Sind Reisekosten zusätzliche Gebühren?
Die dort gestellte Frage lautete:
„Mein Mandant aus B. wurde in K.amen geblitzt, man stellte fest, er hatte keinen Führerschein. Ihm wurde aufgrund seiner Vorstrafen (und weil er es verpeilt hatte) ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Erstinstanzlich bekam er ordentlich sein Fett weg und meldete sich zur Berufungsinstanz bei mir, nachdem er zu spät zum Termin kam und die Berufung verworfen wurde. Es bestand kein Vertrauensverhältnis, man kannte sich nicht, mein Mandant kam zu mir. Ich habe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und nach Gewährung Umbeiordnung. Das LG D.stimmte zu mit der Maßgabe, dass keine zusätzlichen Gebühren anfallen. Ich bin nach D., habe verhandelt und meine Gebühren abgerechnet: Terminsgebühr, Abwesenheitspauschale, Reisekosten. AG K. hat gekürzt auf die kleinste Abwesenheitspauschale und die Reisekosten von Geschäftssitz der Kollegin.
Ist das o.k. oder nicht?“