Am Freitag hieß es: Ich habe da mal eine Frage: Welches Recht nach Aufhebung und Zurückverweisung?
Auf die Frage habe ich recht kurz geantwortet:
„Ja, Burhoff/Volpert, RVG, Teil A Rn 2213.2
Und etwas länger: Ja, es kann nach Zurückverweisung dann nach neuem Recht abgerechnet werden. Denn es handelt sich nach § 21 Abs. 2 RVG um eine neue Angelegenheit.
So steht es auch bei Burhoff/Volpert. Und wer das nachlesen will, <<Werbemodus an>< der kann den RVG-Kommentar dann hier bestellen <<Werbemodus aus>>.