Nach Nr. 4141 VV RVG verdient der Verteidiger die Befriedungsgebühr u.a. auch dann, wenn er seine Berufung mehr als Zwei-Wochen vor der Berufungshauptverhandlung zurücknimmt. Fraglich ist, ob diese Frist auch gilt, wenn der Verteidiger an der Rücknahme der Berufung der StA mitgewirkt hat, diese ihre Berufung dann aber später als zwei Wochen vor der Berufungshauptverhandlung zurücknimmt. Dazu hatte das LG Dresden vor einiger Zeit (vgl. LG Dresden RVGprofessionell 2010, 27 = RVGreport 2010, 69 = VRR 2010, 239) entschieden, dass die Frist in Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 VV RVG teleologisch dahingehend reduziert werden müsse, dass sie nur auf die Rücknahme der Berufung seitens des Angeklagten Anwendung findet. Das hat das OLG Dresden in seinem Beschl. v. 01.09.2010 – 2 Ws 111/10 – jetzt anders gesehen und den Beschluss des LG aufgehoben. In der Sache war der Angeklagte wegen eines Verstoßes gegen das BtM-Gesetz verurteilt worden. Dagegen hatte die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, die hinsichtlich des Strafmaßes Erfolg hatte. Auf die Revision des Angeklagten hat das OLG das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen. Dann hat die stA ihr Rechtsmittel zurückgenommen. Der Verteidiger hatte argumentiert: Wegen meiner Revisionsbegründung. Das OLG sagt über die Fristproblematik hinaus: Selbst wenn, gibt es dafür keine Gebühren. Das ist keine Mitwirkung.