Und im Gebührenrätsel dann eine Frage, die in dieser Woche in der FB-Gruppe „Strafverteidiger“ diskutiert worden ist. Die Frage ist frisch, das angesprochene Problem leider alt. Das begleitet uns seit Inkrafttreten des RVG, und zwar:
„Kostenrecht: Nach einer Verurteilung habe ich zunächst Revision eingelegt. Sodann habe ich mit der StA ausgehandelt, dass ich die Revision zurücknehme und alle sonstigen Verfahren (BTM) gegen ihn eingestellt werden. Urteil kam, ich habe das mit dem Mandanten besprochen, wir haben die Revision zurückgenommen. Rechtspflegerin meint, 4141 VV RVG wäre nicht angefallen. Ich finde schon. Wer hat Recht?“
Ich bin gespannt.