Und hier dann noch die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Mandant in Handschellen, mit oder ohne Haftzuschlag?
Die Frage ist in der Gruppe kurz andiskutiert worden. Ein Kollege hatte darauf hingewiesen, dass es sich um eine Form des Polizeigewahrsam, der ja ja unter den Geltungsbereich des Haftzuschlags (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG) subsumiert werde. Ein anderer meinte, das reiche nicht, weil Sinn und Zweck des Haftzuschlages sei, die Erschwernis der Verteidigung auszugleichen und das sei ja anscheinend nicht der Fall gewesen.
Ich habe dann nur kurz auf die Formulierung der Regelung im VV RVG hingewiesen: „Nicht auf freiem Fuß“ und darauf, dass es nach der Rechtsprechung auf den Umfang und die Frage, ob tatsächlich Erschwernisse vorgelegen haben, für den Haftzuschlag nicht ankomme (so z.B. OLG Nürnberg). Das ist m.E. auch richtig, weil die sonst beginnende Diskussion ins Uferlose führen würde und man zudem auch der Regelung als einer „Pauschalregelung“ kaum gerecht wird.
Zum Ganzen <<Werbemodus an>>: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>> .