Und dann noch die RVG-Frage zu einer Problematik, die in der Rechtsprechung immer wieder eine Rolle spielt. Hier dann wahrscheinlich demnächst auch. Es geht um folgendes Problem:
„S.g. Herr Kollege,
„aus gegebenem Anlass“ folgende Frage, vor folgendem FallHintergrund:
Ich reise aus dem Raum R. am Montagnachmittag zu einem Pflichtverteidigertermin vor dem OLG S. an (verlasse die Kanzlei um 14.30, sitze um 15.00 Uhr im Zug, Ankunft in S. kurz vor 19.00 Uhr). Am Folgetag, d.h. Dienstag ist für 09.00 Uhr die HV terminiert. Am Montag, kurz nach 21.00 Uhr versendet der Vorsitzende eine Mail an alle Verteidiger, dass die HV vom Di ausfallen muß, die Aufhebung per Fax fand ich nach meiner Rückkehr in die Kanzlei am Dienstagabend vor. Ich war – nicht als einziger! – am Dienstag um 9.00 Uhr vor dem Sitzungssaal. Dort steht der Vorsitzende und fragt, ob ich nicht in mein E-Mail-Postfach schaue? Spontane Antwort von mir: dazu sei ich nicht verpflichtet (hatte ich auch nicht getan). Er: „Da haben Sie Recht.“
Nach meinem Dafürhalten ist gem. Vorbemerkung 4 die Terminsgebühr angefallen (dies dürfte bei der Kostenfestsetzung der Rechtspfleger kaum anders sehen). Für zukünftige (Corona-)Fälle stellen sich allerdings folgende Fragen, die nach meiner Kommentar-Recherche wohl nicht eindeutig geklärt sind:
- Bin ich verpflichtet, mir während der Anreise, oder nach Ankunft am Zielort meine Mails anzuschauen, oder spätestens am Folge = Verhandlungstag nach dem Frühstück?
- Angenommen – was im vorliegenden Fall nicht geschah – ich tue dies und sehe, dass der Termin nicht stattfindet: Fällt die Gebühr auch an, falls ich vernünftigerweise nicht vor dem Sitzungssaal erscheine?
Was bedeutet also „rechtzeitig“ im Sinne der Vorbemerkung 4 Abs. 3 Satz 3 VV?“