Am Freitag hatte ich gefragt nach: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich nachliquidieren, oder: Retourkutsche der RSV.
Und hier dann die Antwort am Pfingsmontag.
Moin,
da spielen zwei Fragen/Bereiche eine Rolle:
Und zwar einmal die Frage, ob Sie eine Gebühr „nachliquidieren“ könne, die Sie vergessen haben. Ich meine ja – das ist etwas anderes als nachträgliche eine andere Rahmengebühr bestimmen – das OLG Celle meint – im Verhältnis zur Staatskasse allerdings – nein. Die OLG Celle-Entscheidung finden Sie hier: OLG Celle, Beschl. v. 14.11.2019 – 3 Ws 323/19 .
Das zweite ist die Frage, ob die RSV nicht durch vorbehaltlose Zahlung die einmal bestimmten Gebühren der Höhe nach anerkannt hat. M.E. ja, so dass die RSV nicht neu bemessen durfte.
Aber: Wollen Sie wegen des Betrages ggf. klagen?“
In dem Sinne dann <<Werbemodus an>> der Hinweis auf das „gedruckte Geld zwischen zwei Buchdeckeln“ – so hat ein Rezensent unseren RVG-Kommentar „Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Auflage, 2021“ bezeichnet – , das man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>