Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Berufungsverfahrensgebühr mit oder ohne Haftzschlag?
Und meine Antwort auf die Frage war:
„Das verstehen Sie schon richtig. Sie haben Berufung eingelegt. Damit hat das Berufungsverfahren begonnen und Ihre Verfahrensgebühr entsteht mit der ersten nach Einlegung erbrachten Tätigkeit. Und wenn der Mandant zu der Zeit in Haft war, mit Zuschlag. Auf die Vorlage der Akten kommt es nicht an. Wenn das der Fall wäre, würde ja auch, wenn Sie vor Vorlage der Akten die Berufung zurücknehmen, die Nr. 4141 VV RVG nicht entstehen. Darauf kommt es aber im Berufungsverfahren nicht an (OLG Celle, RVGreport 2014, 155 = AGS 2014, 125 = NStZ-RR 2014, 128 = VRR 2014, 199 = RVGprofessionell 2014, 77 = JurBüro 2014, 241 = StraFo 2014, 219; OLG Oldenburg, Beschl. v. 21.1.2015 – 1 Ws 583/14).“