Folgende Anfrage habe ich in der ablaufenden Woche erhalten – mal wieder zur Nr. 4141 VV RVG:
Sehr geehrter Herr Burhoff,
ich denke, dass Sie mir auf die Sprünge helfen können.
Wir haben eine Strafsache (Pflichtverteidigung), wo am 21.11.2018 ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden hat und im Protokoll steht unten: b.u.v. Der Hauptverhandlungstermin wird aufgehoben. Neuer Termin von Amts wegen.
Dann ergeht Beschluss am 27.11.2019, dass das Verfahren nach § 205 StPO vorläufig eingestellt wird. Am 08.01.2021 erging Beschluss, dass auf Antrag der StA gem. § 206a StPO eingestellt wird.Können wir hier die Zusatzgebühr gem. § 4141 RVG abrechnen?“