Heute dann mal ein Tag mit/zu (Beweis)Verwertungsverboten.
An der Spitze bringe ich den OLG Bremen, Beschl. v. 18.12.2020 – 1 Ws 166/20 -, auf den mich gestern die Kollegin Deneke aus Hamburg hingewiesen hat. Mir war er bisher „durchgegangen“.
In dem Beschluss geht es im Rahmen einer Haftbeschwerde um die Zulässigkeit der Verwertung von Ergebnissen der Überwachung und Auswertung der Telekommunikation mit Krypto-Handys des Anbieters EncroChat, die von Behörden eines anderen Mitgliedstaates der EU, hier der Franzosen, in einem dortigen Verfahren erhoben worden sind, in der Bundesrepublik. Das OLG Bremen hatte keine Bedenken hinsichtlich der Verwertung und führt dazu umfangreicht aus. Da das m.E. ein wenig vie ist, um es hier einzustellen, beschränke ich micht hier auf die Leitsätze der Entscheidung und verweise im Übrigen auf den verlinkten Volltext:
1. Erstreckt sich die Überwachung der Telekommunikation auf das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates, hat der überwachende Mitgliedstaat, sobald er Kenntnis davon erlangt, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, dessen Hoheitsgebiet betroffen ist („unterrichteter Mitgliedstaat“), gem. Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2014/41/EU vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (RL-EEA) von der Ermittlungsmaßnahme in dem dort bezeichneten Umfang zu unterrichten.
Die zuständigen Behörden des unterrichteten Mitgliedstaates haben der zuständigen Behörde des überwachenden Mitgliedstaats unverzüglich und spätestens innerhalb von 96 Stunden nach Erhalt der Unterrichtung gem. Art. 31 Abs. 2 RL-EEA mitzuteilen, ob die Überwachung nicht durchgeführt werden kann oder zu beenden ist. Unterbleibt eine solche Mitteilung an die Behörden des überwachenden Mitgliedstaats, gilt die TKÜ-Maßnahme nach der Systematik der Richtlinie als im unterrichteten Mitgliedstaat genehmigt.
2. Zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten erfolgt der spontane Austausch der gewonnenen Erkenntnisse auf der Grundlage von Art. 7 des Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dem Art. 7 des Eu-RhÜbK. Die Modalitäten eines solchen spontanen Austausches richten sich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der die Informationen zur Verfügung stellt.
3. Die übermittelten Daten können gem. §§ 92b, 77h IRG als Beweismittel in einem Strafverfahren verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat seine Zustimmung erteilt hat.
Ich denke, in der Frage war das nicht das letzte Wort. Das wird dazu sicherlich das BVerfG sprechen.
Würde man in der vorliegen Konstellation den benannten Art. 7 als legitime Rechtsgrundlage für die Übertragung der Daten ansehen, würde man die –aus gutem Grund –in Deutschland geltenden strengen Voraussetzungen der § 100a und § 100b StPO konterkarieren und unterlaufen.
Und von einem spontanen Austausch zu reden, ist vor dem Hintergrund dessen, was bis heute bekannt ist, gelinde ausgedrückt eine Frechheit.
Also mal laienhaft zusammengefasst:
1.) Wenn die Deutschen (in diesem Fall) Ermittlungsbehörden (kein Richter) vergessen, innerhalb von 96 zu antworten oder einfach „klar, geht schon“ sagen, dann ist das Abhören auch in Deutschland legal
2.) Wenn Frankreich (in diesem Fall) sagt, dass die Daten verwendet werden können, dann ist das für das Deutsche Rechtssystem bindend.
Mh… Hört sich in der Tat sehr „sportlich“ an…