Und im Gebührenrätsel dann mal wieder eine Frage aus einer FB-Gruppe:
Guten Morgen,
wahrscheinlich stehe ich mir nur einmal wieder selbst im Weg. Trotzdem möchte ich um kurze Unterstützung bei folgender, abstrakter Frage bitten:
Wie differenziere ich bei der Ermessensausübung nach § 14 RVG zwischen dem Aufwand bei der Grundgebühr und der sich anschließenden Verfahrensgebühr (je nachdem 4104 oder 4106)? Wenn ich Schwierigkeit und Komplexität des Falles argumentativ bei der Grundgebühr unterbringe, besteht die Tätigkeit im Verfahren möglicherweise nur in der Mandatsanzeige; denn Stellungnahmen im Ermittlungs- oder Zwischenverfahren sind ja nicht in allen Fällen hilfreich. Ordne ich die Erarbeitung des Prozesstoffes und die Beratung des Mandanten darüber, dass ab jetzt tunlichst geschwiegen werden soll, der Verfahrenstätigkeit zu, bleibt für die Einarbeitung in der Regel nur die Beruhigung des Mandanten, das mehr oder weniger geduldige Anhören dessen, was er mir zu Beginn unbedingt sagen will, die Konversation über meine Honorierung und der Hinweis, dass echte Arbeit erst nach Akteneinsicht geleistet werden kann. Gibt es da eine sich anbietende Abgrenzung?