Und dann noch das Gebührenrätsel. Und heute mal mit einer Frage, die wir hier noch nicht hatten. und zwar:
„….. erlauben Sie, dass ich mich mit einer gebührenrechtlichen Frage an Sie wende. Folgender Sachverhalt:
Der Hund eines Mandanten beißt einen Passanten. Nunmehr wird gegen den Mandanten gleichzeitig ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer fahrlässigen Körperverletzung und ein Bußgeldverfahren eingeleitet. In beiden Verfahren werde ich als Verteidiger tätig.
Bei der Abrechnung der Bußgeldsache vertrete ich die Auffassung, dass die Verfahrensgebühr gem. Nr. 5100 VV RVG entstanden ist. Dem tritt die Rechtsschutzversicherung meines Mandanten unter Hinweis auf Ihren RVG Kommentar (Nr. 4100 VV, Rn 39) entgegen. Sie meint, dass vorliegend darauf abzustellen, dass wegen der selben Tat bereits die Grundgebühr im Ermittlungsverfahren verwirkt sei.
Meines Erachtens ist indes der Wortlaut der Norm gem. Abs. 2 zur Anmerkung 5100 VV eindeutig. Denn es wird auf ein vorangegangenes Strafverfahren abgestellt. Ein solches liegt ja hier gerade eben nicht vor.
Mich würde Ihre kurze Einschätzung zu diesem kuriosen Sachverhalt interessieren. Mutmaßlich war vorliegend von der Ordnungsbehörde schlicht übersehen worden, dass bereits ein Strafverfahren anhängig ist.“
Ich hatte dann zur Sicherheit noch einmal nachgefrgat, was „gleichzeitig“ heißt? Und dann hat der Kollege noch geantwortet:
„…..genau das. Die Sache verlief verquer:
Der Mandat erhielt im Februar einen Anhörungsbogen der Polizei (Strafverfahren). Ebenfalls im Februar erhielt er einen Bogen der Stadt als zuständige Bußgeldstelle zur Stellungnahme.
Beide Verfahren wurden parallel geführt. Das Ermittlungsverfahren wurde nach 153 a StPo gegen eine kleine Auflage eingestellt. Die Stadt erließ einen saftigen Bußgeldbescheid. Nach Einspruchseinlegung und Ausführungen zum Thema Strafklageverbrauch nahm die Behörde den Bescheid zurück.
Hier wusste offenbar die linke Hand nicht, was die rechte tut…“
Na, wer hat eine zündende Idee?
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