Ich habe gerade die Entscheidung des BGH vom 14.1007.2010 -1 StR 123/10 eingestellt und dazu berichtet. Angemerkt hatte ich dazu auch:
Die Ausführungen im Übrigen als Ergänzung zu einem OU-Beschluss. Wenn man dazu rund 5 Seiten schreibt, dann war/ist die Revision aber doch wohl nicht “offensichtlich unbegründet”.
Hintergrund dafür ist, dass der BGH die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen hat, dann aber noch etwas 5 Seiten „Ergänzung“ anfügt. Mit Recht merkt ein Kommentator zu dem Post an, dass das eine Unsitte von Revisionsgerichten sei, die es früher zu RG-Zeiten nicht gegeben hat. Das stimmt leider. Zudem ist die Verfahrensweise, wenn nicht falsch, dann aber zumindest bedenklich. Denn wenn die Revision „offensichtlich unbegründet“ ist, dann muss ich m.E. nicht noch fünf Seiten zur Ergänzung anfügen. Denn, wenn ich die brauche, ist die Revision nicht „offensichtlich“ unbegründet.
Daher wäre es m.E. besser, die Revisionsgerichte würden in den Fällen einen „begründeten Beschluss“ machen. Im vorliegenden Fall geht es ja noch, dass der BGH die Ausführungen nur zur „Ergänzung“ anfügt, unschöner sind in meinen Augen die Fälle, in denen in der „Ergänzung“ bzw. dem „Zusatz“ im Einzelnen zu Revisionsvorbringen Stellung genommen wird.
Da fragt man sich dann wirklich: Tatsächlich „offensichtlich“ = auf der Hand liegend unbegründet, oder ist das nur eine Floskel?
Ist nicht gemäß § 349 Abs. 5 StPO die Entscheidung durch Urteil (aufgrund einer Hauptverhandlung) zwingend, wenn eine Revision als unbegründet behandelt werden soll? Eben nur wenn die Revision offensichtlich unbegründet ist (und die Staatsanwaltschaft entsprechend beantragt), darf sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluß beschieden werden. Oder übersehe ich etwas?
Ich habe mich übrigens schon immer über die Praxis gerade beim OLG Hamm gewundert. Vielleicht können Sie dazu etwas klärendes sagen. Dort entscheiden die Strafsenate ziemlich auffällig fast nur durch Beschluß. Eine revisionsverwerfende Entscheidung durch Urteil kommt alle Jubeljahre vor. Und die revisionsverwerfenden Beschlüsse lassen an Ausführlichkeit nichts zu wünschen übrig, obwohl die Richtigkeit der Verurteilung angeblich offensichtlich ist. Einige Beispiele:
3 Ss 85/08
2 Ss 11/09
3 Ss 105/09
In 5 StR 414/99 hat der BGH übrigens versucht zu klären, was offensichtliche Unbegründetheit bedeutet. Sinngemäß: „Wenn wir uns ganz sicher sind“. Wenn das richtig wäre, hätte sich der Gesetzgeber dieses Kriterium sparen können und es bei dem außerdem geltenden Kriterium der Einstimmigkeit belassen können.
1. ups, Sie haben Recht, das kommt dabei heraus, wenn man schon länger nicht mehr selbst Revisionsentscheidungen macht. Ich hatte an den § 349 Abs. 4 StPO gedacht, aber der gilt ja nur für den Fall, dass zugunsten des Angeklagten aufgehoben werden soll.
2. Zu 2 kann/werde ich nichts sagen.
3. § 349 Abs. 2 StPO behandelt eben die ganz, ganz unbegründeten Revisionen 🙂 :-).
gerade in dem angeführten bsp scehint es ja wirklich offensichtlich unbegründet gewesen zu sein, da der verteidiger ohnehin kaum zeit hatte, so dass auch ein bemühen um terminierung kein befriedigendes ergebnis ergeben hätte. das klingt für mich fast nach einem beruhensargument, das hier offenbar zumindest für den bgh wirklich eindeutig war.
der bgh scheint in letzter zeit jedoch einen gewissen hang zu lehrbuchartigen ausführungen zu entwickeln, als ob er den gerichten gleich das gesamte rechtsgebiet erklären wollte. eine m.e. eher unschöne entwicklung – klopft es doch die rechtsprechung unnötig fest und erschwert künftigen richtern die arbeit.