Am Freitag hatte ich nach: Ich habe da mal eine Frage: Rücknahme der Anklage ==> Strafbefehl, welche Gebühren?, gefragt.
Auf die gestellte Frage hatte ich folgende Antwort gegeben:
„Ich verstehe nicht, in welche Richtung es gehen soll. Sie waren Wahlverteidigerin, also können Sie nur gegenüber dem Mandanten abrechnen. Ob der Mandant ggf. gegenüber der Staatskasse einen Erstattungsanspruch hat, richtet sich danach, ob eine Kostengrundentscheidung zu seinen Gunsten ergangen ist. Das sehe ich im Moment nicht. Ich wüsste auch nicht, wonach die ergehen sollte. Es ist ja wohl kein Fall des § 467a StPO.
Zur Nr. 4104 VV RVG siehe LG Berlin, RVGreport 2017, 106 = AGS 2017, 80 = RVGprofessionell 2017, 142 und AG Gießen, RVGreport 2016, 348 = AGS 2016, 394 = RVGprofessionell 2017, 62. Stehen beide auf meiner HP.
Die Nr. 4141 VV RVG ist etwas schwierig. M.E. ja, aber die h.M. sieht es wohl anders. Dazu RVG-Kommentar, Nr. 4141 VV Rn. 60.“
Und wie immer, wenn der RVG-Kommentar zitiert wird: <<Werbemodus an>>: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., kann man hier bestellen. <<Werbemodus aus>>