Im Gebührenrätsel heute dann mal wieder eine Frage, die aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“ stammt. Und zwar.
„Liebe Kollegen,
ich habe eine Gebührenfrage:
Ich wurde vom Mandanten im Zwischenverfahren beauftragt. Er kam mit einer Anklageschrift zu mir. Ich beantragte dann (bei Gericht) die teilweise Nichtzulassung dieser Anklageschrift, da 2/3 der Taten rechtlich eindeutig nicht erfüllt waren. Gegenüber der StA habe ich gleichzeitig angeregt, die Anklage zurückzunehmen und einen Strafbefehlserlass zu beantragen.
Aufgrund meines penetranten Verhaltens habe ich letzten Endes genau den Strafbefehl bekommen, den ich wollte.Meine Frage ist nun: Welche Gebühren kann ich wem gegenüber geltend machen? Unterstellt, ich würde hier nach RVG abrechnen: Könnte ich durch die Rücknahme der Anklage und die dadurch mE erfolgte Zurückversetzung ins ErmV die VerfG hierfür bei der Staatskasse geltend machen? Was ist mit der 4141 Gebühr? Die dürfte wahrscheinlich nicht entstanden sein, da die Anklage ja praktisch nur mit einem Strafbefehl getauscht wurde.
Ich finde zu jedem Punkt etwas, bin aber gerade nicht in der Lage, das zu kombinieren.“
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