Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das hier mit der Erstreckung?.
Und auf die Frage hatte ich dem Kollegen wie folgt geantwortet:
„Moin,
wenn es weitere Rechtsprechung gäbe, würde sie dort stehen 🙂 .
Schauen Sie auch mal bei Rn 2043 ff. Der Fall ist ein wenig atypisch und hat m.E. auch nur entfernt etwas mit der Erstreckung zu tun.
Mit der Grundgebühr ist das ggf. nicht ganz einfach. Denn in das Verfahren haben Sie sich ja im Zweifel eingearbeitet, als noch verbunden war, also nach der Verbindung von Verfahren 1 und 2. Das bedeutet, dass nach der Trennung die GG nicht noch einmal entstehen kann. Also ggf. nur die Nr. 4106 VV RVG. Und: Schon mal an die Nr. 4141 VV RVG gedacht (s. dazu Nr. 4141VV Rn 58)?“
Und wenn ich schon auf den RVG-Kommentar verweise, dann will ich das auch hier tun, also: <<Werbemodus an>>: Burhoff/Volpertt, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., kann man hier bestellen. <<Werbemodus aus>>