Vor einiger Zeit ist eine Frage eingegangen, die sich in Zukunft – hoffentlich – häufiger stellen wird. Und zwar:
„Bei mir trudeln immer mehr nicht beantragte Beiordnungen nach nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 141 Abs. 4, 142 StPO ein – NACHDEM ich eine Honorarvereinbarung getroffen habe. In Bezug auf Deinen Beitrag:
„Die Vereinbarung muss aber vom Beschuldigten freiwillig getroffen worden sein (vgl. dazu BGH NJW 1980, 1394 = JurBüro 1979, 1793; AnwKomm-RVG/Onderka, § 3a Rn. 25). Der Mandant muss also über die gebührenrechtliche Lage informiert (worden) sein. Das bedeutet vor allem, dass er wissen muss, dass dem Verteidiger i.d.R. ein unmittelbarer Anspruch gegen ihn gar nicht zusteht. Der Annahme von Freiwilligkeit steht es entgegen, wenn auf den Mandanten hinsichtlich des Abschlusses einer Vergütungsvereinbarung dadurch Druck ausgeübt wird, dass ihm der Abschluss in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer bevorstehenden Hauptverhandlung angetragen wird (vgl. BGHZ 184, 209 = NJW 2010, 1364 = AGS 2010, 267 = StRR 2010, 236; BGH RVGreport 2013, 265 = AGS 2013, 317 = StRR 2013, 278 = VRR 2013, 278; AG Butzbach JurBüro 1986, 1033; s. auch AG München RVGreport 2010, 411 = AGS 2011, 20 m. Anm. Winkler).“
Kann der Mandant jetzt wegen der Beiordnung die Zahlung verweigern?“
Vielleicht hat ja der ein oder andere Leser über Pfingsten die Erleuchtung?
Pingback: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Pflichtverteidigerbestellung nach Honorarvereinbarung, was ist die Folge? | Burhoff online Blog