Am Freitag lautete die letzte Gebührenfrage 2019: Ich habe da mal eine Frage: Zwei Anhörungen, sind das auch zwei Angelegenheiten?. Und auf die gibt es dann heute die letzte Antwort 2019.
Ich hatte den Kollegen in meiner Antwort auf den LG Aachen, Beschl. v. 23.06.2010 – 33 b StVK 453/10, (AGS 2010, 428 m. abl. Anm. N. Schneider = RVGreport 2010, 379 = StRR 2011, 39) hingewiesen. Das ist in einer vergleichbaren Konstellation von derselben Angelegenheit ausgegangen und hat die Vergütung nur einmal gewährt. Und ich hatte den Kollegen dazu dann auf einen schon etwas älteren Blogbeitrag zu der Entscheidungen hingewisen, in dem ich dargeleht habe, warum die Auffassung m.E. falsch ist (vgl. hier: Unterbringung in mehreren Verfahren – was mache ich gebührenrechtlich damit?).
Und das tue ich heute hier und schließe die Berichterstattung zu gebührenrechtlichen Problemen/Frage. Ich bedanke mich bei allen Fragestellern des Jahres 2019 für die „Munition“, die sie mir für diesen Teil des Blog geliefert habe. Ich freue mich in 2020 auf /über viele interessante Fragen.
Hier kommt noch hinzu, dass gerade keine „einheitliche“ Entscheidung zu treffen ist. Es geht einerseits um die Fortdauer der Unterbringung und andererseits um den Bewährungswiderruf in einer anderen Sache. Dies sind zwei grundverschiedene Dinge.
Sofern es um die Aussetzung mehrerer Freiheitsstrafen bzw. Maßregeln zu einem gemeinsamen (Zweidrittel-)Zeitpunkt geht, erscheint es mir schon naheliegender von einer nur einmal zu vergütenden Angelegenheit auszugehen.