Heute, am ersten Tag mit einem „modernisierten Strafverfahren“ (wie man ein Gesetz so nennen kann, weiß man wohl nur im BMJV; vgl. zur Modernisierung des Strafverfahrens u.a. hier: News, News, News: “Modernisierung der StPO” und “Änderung der Pflichtverteidigung” morgen in Kraft, oder: Hier gibt es schon ein Ebook) gibt es bei mir Gebührenentscheidungen.
Die erste kommt mit dem AG München, Urt. v. 02.12.2019 – 213 C 16136/19, und zwar zur Gebührenbemessung im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren. Das AG sagt: Es ist grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen:
„Nach zutreffender Ansicht ist bei straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich der Ansazuder Mittelgebühr als Ausgangspunkt gerechtfertigt (Gerold/Schmidt, RVG 24. Aufl., § 14 Rd. 54 m. w. N.). Bei der gegenständlichen Vertretung handelt es sich um einen solchen „Normalfall“. Die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände waren sämtlich durchschnittlicher Art mithin die Bedeutung der Angelegenheit war üblich, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren durchschnittlich, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten entsprachen ungefähr dem Durchschnitt der Bevölkerung. Vorliegend war zwar lediglich ein Bußgeld von 135,00 Euro (samt Eintragung eines Punktes) Gegenstand des Bußgeldbescheides. Diese drohende Rechtsfolge entspricht jedoch durchaus dem Durchschnitt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten.“
Kurz, zackig, richtig 🙂 .