Am Freitag hatte ich gefragt bzw. folgende Frage zur Diskussion gestellt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren verdiene ich als Geschädigtenvertreter im Adhäsionsverfahren?.
Nach dem Inhalt der Frage war der Kollege „nur“ „Geschädigtenvertreter“ im Adhäsionsverfahren. Er war also nicht auch Nebenklagevertreter. Daher gilt das, was ich in meinem Beitrag „Fragen aus der Praxis zu Gebührenproblemen in Straf – und Bußgeldverfahren aus dem Jahr 2014“ in RVGreport 2015, 242 zu der Problematik bereits geschrieben habe, ich zitiere:
„Nach Vorb. 4.3 Abs. 2 VV RVG verdient der RA, der nur als Adhäsionsklagevertreter tätig ist, die Gebühren nach Nr. 4143 bis 4145 VV RVG. Der Adhäsionsklägervertreter ist jedoch unter bestimmten Umständen auch zur Teilnahme an der Hauptverhandlung verpflichtet, weil der Inhalt der Beweisaufnahme ja einen Einfluss auf die Höhe der geltend gemachten Ansprüche haben könnte. Die Nrn. 4143 bis 4145 VV RVG regeln jedoch nur die Verfahrensgebühr. Kann der Adhäsionsklagevertreter eine Terminsgebühr analog Nr. 4108 ff. VV RVG geltend machen oder ist die Verweisung in Vorbem. 4.3 Abs. 2 VV RVG abschließend?
Meine Antwort: M.E. ist die Regelung in Vorbem. 4.3 Abs. 2 VV RVG i.V.m. Nrn 4143 ff. VV RVG abschließend. Gewährt wird also eine Verfahrensgebühr, die alle Tätigkeiten abdeckt, m.E. auch die in einer Hauptverhandlung. Es wird ja auch nur auf die Verfahrensgebühren Nrn. 4143 ff. verwiesen (vgl. a. Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4143 VV Rn. 7 ff.).“
Also lautet die Antwort auf die Frage des Kollegen: Nein.
Und wenn ich oben schon den RVG-Kommentar zitieren, dann eben auch hier, also <<Werbemodus an>>: Burhoff/Vorlpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., kann man jier bestellen.<<Werbemodus aus>>
Das heißt es gibt auch keine Grundgebühr für den isolierten Adhäsionskläger? Verstehe ich zumindest so….
Das verstehen Sie richtig :-).
https://blog.burhoff.de/2018/08/loesung-zu-ich-habe-da-mal-eine-frage-welche-gebuehren-verdiene-ich-im-adhaesionsverfahren/