Am vergangenen Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Muss ich nach dem Termin zurückfahren oder darf ich übernachten?, zur Diskussion gestellt.
Darauf hatte ich dem Kollegen geantwortet:
„Ich würde mit den Sicherheitspuffer des OLG Frankfurt argumentieren, aber umgekehrt :-).
OLG Frankfurt am Main, RVGreport 2018, 424 = AGS 2018, 589 = RVGprofessio-nell 2018, 185 = JurBüro 2019, 90.
Übernachtungskosten des auswärtigen Rechtsanwalts, oder: Sicherheitspuffer“
Mal sehen, was daraus wird. Der Kollege wird sicherlich berichten.
Der „Sicherheitspuffer“ des OLG Frankfurt rechtfertigt sich durch die zwingende Notwendigkeit, auf jeden Fall rechtzeitig zur Terminsstunde im Gerichtssaal einzutreffen. Eine ähnlich zwingende Notwendigkeit, beizeiten in den gemütlichen Teil des Abends übergehen zu können, besteht natürlich nicht. Insofern liegt das Argument mit dem Sicherheitspuffer hier leider neben der Sache.
Der Kommentar ist eine Frechheit, so nach dem Motto: Ist der Staatskasse doch sch…egal, wann der Verteidiger nach Hause kommt. Das kann auch ruhig mitten in der Nacht sein. Sie sind dann aber schon sicher lange zu Hause und genießen den wohl verdienten (?) Feierabend. Unverschämt.
Ja, der Staat ist böse – wie sich insbesondere daran zeigt, dass er seinen eigenen Bediensteten bei Dienstreisen sogar die Rückkehr bis 24 Uhr (!) zumutet.
Wie das Beispiel des OLG Frankfurt zeigt (dort ging es um die Erstattungsfähigkeit im Zivilprozess) ist es aber ohnehin verfehlt, hier auf die „Staatskasse“ abzustellen.
Ihr Kommentar ist und bleibt – auch schon wegen seiner Diktion – unverschämt. Er beweist, dass der Ausdruck „Rechtspflegel“, den ich bislang nicht gemocht habe, vielleicht doch in manchen Fällen nicht so fern liegt.